Bei Heirat enterbt!

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Ein bemerkenswerter Fall aus der Rechtsprechung des OLG München befasst sich mit der Wirksamkeit einer testamentarischen Enterbung bei Eheschließung.


Der Sachverhalt

Ein renommierter Spitzenkoch verfügte in seinem eigenhändigen Testament, dass sein Sohn im Falle einer Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin enterbt werden sollte. Nach der tatsächlich erfolgten Heirat und dem späteren Tod des Erblassers beantragte der zweite Sohn einen Alleinerbschein.


Die rechtliche Problematik


Die zentrale Frage war die Wirksamkeit einer solchen bedingten Enterbung im Spannungsfeld zwischen der grundgesetzlich geschützten Eheschließungsfreiheit (Art. 6 GG) und der Testierfreiheit des Erblassers.


Die Entscheidung


Das OLG München (Beschluss vom 23.09.2024, 33 Wx 325/23e) erklärte die bedingte Enterbung für wirksam. 

Maßgeblich für die Entscheidung waren folgende Aspekte:


  • Die Testierfreiheit genießt verfassungsrechtlichen Schutz
  • Der enterbte Sohn behielt seinen Pflichtteilsanspruch
  • Die Regelung zielte nicht auf ein generelles Eheverbot, sondern nur auf eine bestimmte Person
  • Der Erblasser hätte die Enterbung auch ohne Bedingung verfügen können

Rechtliche Einordnung


Die Entscheidung steht im Einklang mit der „Hohenzollernentscheidung“ des BVerfG, die bereits die Zulässigkeit von Enterbungen bei nicht standesgemäßen Eheschließungen bestätigte. Sie unterscheidet sich jedoch von der Rechtsprechung des OLG Frankfurt zu testamentarischen Besuchspflichten, die als sittenwidrig eingestuft wurden.


Praktische Bedeutung


Der Fall verdeutlicht den weiten Gestaltungsspielraum des Erblassers bei der testamentarischen Verfügung. Gleichzeitig zeigt er die Grenzen der testamentarischen Einflussnahme auf persönliche Lebensentscheidungen der Erben auf.

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