Düsseldorfer Tabelle 2026: Was sich beim Kindesunterhalt ändert

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Pünktlich zum Jahreswechsel gibt es Neuigkeiten beim Unterhaltsrecht: Die Düsseldorfer Tabelle 2026 ist da. Doch wer tiefgreifende Reformen erwartet hat, wird enttäuscht. In diesem Jahr handelt es sich eher um eine „sanfte“ Anpassung als um eine echte Neuerung. Wir erklären Ihnen, was das für Unterhaltspflichtige und Kinder bedeutet.

 

Die Änderungen im Überblick: Ein Plus von 4 Euro

 

Die wichtigste Nachricht vorab: Die Bedarfssätze für Kinder wurden angehoben – allerdings nur moderat. Aufgrund der gestiegenen Mindestbedarfe erhöhen sich die Tabellenwerte in allen Altersstufen und Einkommensgruppen um pauschal 4,00 Euro.

  • Minderjährige Kinder: Sowohl in der ersten Altersstufe (0–5 Jahre) als auch in der zweiten (6–11 Jahre) und dritten (12–17 Jahre) steigen die Beträge leicht an.
  • Volljährige Kinder: Auch hier greift die Erhöhung von 4,00 Euro, sofern die Kinder noch im Haushalt der Eltern leben.

Parallel dazu steigt das Kindergeld ab dem 01.01.2026 ebenfalls um 4,00 Euro pro Kind. Da das Kindergeld üblicherweise bedarfsmindernd angerechnet wird, bleibt für viele Unterhaltspflichtige die tatsächliche Zahllast nahezu identisch. Ob diese minimale Anpassung ausreicht, um die realen Lebenshaltungskosten zu decken, ziehen Experten jedoch in Zweifel.

 

Sonderfall: Studierende mit eigenem Haushalt

 

Studierende, die nicht mehr bei den Eltern wohnen, gehen bei der aktuellen Erhöhung leer aus. Ihr Pauschalbedarf bleibt unverändert bei 990,00 Euro. Aber Vorsicht: Wenn ein Kind nachweisen kann, dass die Wohnkosten am Studienort (z. B. in einer Großstadt) diesen Betrag deutlich übersteigen, kann im Einzelfall ein höherer Bedarf geltend gemacht werden.

 

Ein Beispiel aus der Praxis

 

Familie Müller ist getrennt. Vater Markus verdient gemäß Einkommensgruppe 1 der Tabelle. Für seine 10-jährige Tochter zahlte er bisher den Mindestunterhalt. Ab Januar 2026 erhöht sich dieser Tabellenbetrag um 4,00 Euro. Da aber auch das Kindergeld um 4,00 Euro steigt, das Markus hälftig von seinem Zahlbetrag abziehen darf, ändert sich die Summe, die er monatlich überweist, im Ergebnis nicht.

 

Selbstbehalte und Elternunterhalt

 

Die sogenannten Selbstbehaltssätze (der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Lebensunterhalt bleiben muss) sind 2026 unverändert geblieben. Eine wichtige Neuerung gibt es dennoch: In Reaktion auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH (z. B. Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24) enthält die Tabelle nun explizite Werte für den Elternunterhalt und den Enkelunterhalt.

 

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