Erben ohne Erbschein? BGH erleichtert Grundbuchberichtigung

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Wer eine Immobilie erbt, möchte im Regelfall schnell als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden. Das Grundbuchamt verlangt hierfür einen klaren Nachweis der Erbfolge. Oft geschieht dies durch ein notarielles Testament nebst Eröffnungsprotokoll. Doch was passiert, wenn im Testament keine Namen stehen, sondern nur von „meinen Kindern“ die Rede ist?

Lange Zeit forderten viele Grundbuchämter in solchen Fällen zusätzlich einen teuren und zeitaufwendigen Erbschein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 20. November 2025 (Az. V ZB 40/24) nun für deutlich mehr Bürgerfreundlichkeit gesorgt.

 

Der Fall: Wenn Namen im Testament fehlen

 

In dem entschiedenen Fall hatten die Eheleute in einem notariellen Testament ihre Kinder als Nacherben eingesetzt. Da zum Zeitpunkt der Testamentserstellung noch nicht feststand, wer diese Kinder sein würden (oder um spätere Geburten mit zu erfassen), wurden sie nicht namentlich einzeln aufgeführt.

Nach dem Tod wollte das Grundbuchamt die Erbfolge nicht allein auf Basis des Testaments eintragen. Das Argument: Es sei für das Amt nicht prüfbar, ob es noch weitere Kinder gebe oder ob die Beteiligten tatsächlich alle Kinder seien. Ein Erbschein müsse her.

 

Die Entscheidung: Das Grundbuchamt muss selbst prüfen

 

Der BGH erteilte dieser strengen Praxis eine Absage. Die Richter stellten klar:

  1. Ein notarielles Testament ist als Nachweis grundsätzlich ausreichend, auch wenn die Erben darin nur nach ihrer Gattung (z. B. „meine Kinder“) bezeichnet sind.

  2. Das Grundbuchamt darf einen Erbschein nur dann verlangen, wenn konkrete Zweifel an der Erbfolge bestehen, die durch das Testament und die beigezogenen Standesamtsurkunden nicht gelöst werden können.

  3. Bloße abstrakte Möglichkeiten (es „könnte“ ja noch andere Kinder geben) reichen nicht aus, um die Erben in das kostenintensive Erbscheinsverfahren zu zwingen.

Ein kurzes Beispiel aus der Praxis

 

Ein Vater hinterlässt seinen drei Kindern per notariellem Testament sein Haus in Wetzlar. Die Kinder legen dem Grundbuchamt das Testament und ihre Geburtsurkunden vor. Bisher verlangte das Amt teilweise dennoch einen Erbschein, um sicherzugehen, dass es kein viertes, unbekanntes Kind gibt. Nach der neuen BGH-Entscheidung muss das Amt die Eintragung nun in der Regel ohne Erbschein vornehmen, sofern keine handfesten Zweifel an der Vollständigkeit vorliegen.

 

Fazit für Erben und Immobilienbesitzer

 

Diese Entscheidung spart Erben Zeit und Geld. Sie unterstreicht zudem den hohen Wert eines notariellen Testaments: Wer rechtzeitig vorsorgt und ein Testament notariell beurkunden lässt, erspart seinen Hinterbliebenen oft den Gang zum Nachlassgericht für einen Erbschein – selbst wenn die Erben im Text nicht namentlich genannt sind.

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