Werden Erben über den Verbleib von Nachlassgegenständen im Unklaren gelassen, ist der Frust groß. Oft müssen Miterben oder Dritte gerichtlich zur Auskunft gezwungen werden. Doch was passiert, wenn die Auskunftserteilung extrem aufwendig ist? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 12. November 2025 klargestellt, dass der damit verbundene Aufwand den Weg in die nächste Instanz ebnen kann.
Der Fall:
160 Umzugskartons und Online-Auktionen
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um Kinder, die als Vertragserben ihres Vaters Auskunft über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen verlangten. Der Beklagte betrieb einen privaten Online-Handel und soll Gegenstände aus dem Nachlass dort angeboten haben. Das Landgericht verurteilte ihn zur umfassenden Auskunft über den Bestand und Verbleib der Gegenstände.
Das Problem: Die Auskunft war massiv zeitaufwendig. Es ging unter anderem um:
- Die Aufarbeitung von 208 Auktionen auf einer Internetplattform.
- Die Sichtung des Inhalts von etwa 160 Umzugskartons, die nach Polen transportiert worden waren.
- Die Identifizierung von Einrichtungsgegenständen und die Ermittlung von Veräußerungserlösen (Surrogaten).
Die Entscheidung:
Wann ist eine Berufung zulässig?
Das Berufungsgericht (Kammergericht) hatte die Berufung des Beklagten zunächst als unzulässig verworfen. Es argumentierte, der Aufwand für die Auskunft liege unter 600 €. Der BGH hob diese Entscheidung auf.
Die Richter am BGH rechneten vor: Allein für die Sichtung der 160 Kartons müsse man pauschal eine Stunde pro Karton veranschlagen. Bei einem gesetzlichen Stundensatz von 4 € gemäß JVEG ergibt dies bereits eine Belastung („Beschwer“) von 640 €. Zusammen mit der Erstellung des Verzeichnisses und der Belegbeschaffung schätzte der BGH den Gesamtaufwand auf 1.000 €. Damit wurde die Grenze für eine Berufung (über 600 €) überschritten.
Was bedeutet das für Sie?
Das Urteil ist ein wichtiges Signal für die Praxis:
- Transparenz: Wer zur Auskunft verurteilt wird, muss diese sorgfältig und umfassend leisten, auch wenn dies Tage oder Wochen in Anspruch nimmt.
- Rechtsschutz: Gerichte dürfen den Aufwand für eine Auskunft nicht unterschätzen, um den Zugang zur nächsten Instanz zu erschweren.
- Nachweis: Eine Inbesitznahme „aus dem Nachlass“ setzt voraus, dass der Gegenstand zum Zeitpunkt des Todes noch im Besitz des Erblassers war.
Praxis-Beispiel
Ein Erbe vermutet, dass sein Bruder heimlich wertvolle Münzsammlungen des Vaters über eBay verkauft hat. Der Bruder behauptet, es sei sein eigenes Eigentum. Wird der Bruder zur Auskunft verurteilt, muss er jedes einzelne Verkaufsgeschäft prüfen und belegen. Dieser enorme Zeitaufwand ist rechtlich als Belastung anzuerkennen, was ihm wiederum den Weg öffnet, die Verurteilung in einer höheren Instanz prüfen zu lassen.