Erbrecht: Wann beginnt die 10-Jahres-Frist bei Schenkungen mit Nießbrauch?

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Wer zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, möchte oft die spätere Steuerlast senken oder den Pflichtteil unliebsamer Erben reduzieren. Normalerweise gilt: Nach 10 Jahren ist eine Schenkung für den Pflichtteil „sicher“ – sie wird jedes Jahr mit 10 % weniger berücksichtigt (die sogenannte Abschmelzungsfrist). Doch eine aktuelle Entscheidung des OLG München (Urteil vom 10.11.2025, Az. 33 U 1573/24 e) zeigt, dass Vorbehaltsrechte diesen Plan durchkreuzen können.

 

Der Fall: 95 % Gewinnbeteiligung trotz Übertragung

 

Im Kern ging es um die Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Die Erblasserin hatte diese bereits im Jahr 2008 auf ihren Sohn übertragen. Da sie jedoch erst 2022 verstarb, schien die 10-Jahres-Frist längst abgelaufen.

Der Haken: Die Erblasserin hatte sich einen Quotennießbrauch von 95 % an den Gewinnen sowie Stimmrechte für das laufende Geschäft vorbehalten.

 

Warum die Frist nicht ablief

 

Das Gericht entschied, dass die 10-Jahres-Frist gar nicht erst begonnen hatte. Die Begründung:

  • Kein Genussverzicht: Da die Erblasserin weiterhin fast alle Gewinne erhielt, war das Vermögen wirtschaftlich nicht wirklich aus ihrem Besitz ausgegliedert.
  • Beherrschung: Durch die Stimmrechte behielt sie die Kontrolle über den Geschäftsbetrieb.
  • Folge: Die Schenkung wurde beim Erbfall so gewertet, als sei sie gerade erst erfolgt. Die Pflichtteilsberechtigten konnten volle Ergänzungsansprüche geltend machen.

Wichtig für Immobilien: Das Niederstwertprinzip

 

Das Urteil bekräftigte zudem, dass Pflichtteilsberechtigte bei verschenkten Immobilien Wertermittlungen zu zwei Stichtagen verlangen können: zum Zeitpunkt der Schenkung und zum Zeitpunkt des Erbfalls. Dies ist nötig, um nach dem Niederstwertprinzip den für sie günstigsten (niedrigeren) Wert für die Berechnung zu ermitteln.

 

Ein kurzes Beispiel

 

Ein Vater schenkt seiner Tochter ein Mietshaus, behält sich aber den vollen Nießbrauch (alle Mieteinnahmen) vor. Er stirbt 15 Jahre später. Obwohl die 10 Jahre um sind, wird das Haus im Erbfall voll zur Berechnung des Pflichtteils der anderen Geschwister herangezogen, da der Vater wirtschaftlich „Herr im Haus“ blieb.

 

Fazit für Ihre Nachfolgeplanung

 

Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt sind ein hervorragendes Mittel zur Steueroptimierung, bieten aber oft keinen Schutz vor Pflichtteilsansprüchen. Wenn die Frist laufen soll, muss der Übergeber rechtlich und wirtschaftlich spürbar auf den Gegenstand verzichten.

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