Wer einen Erbvertrag schließt, möchte oft sicherstellen, dass das Vermögen später in die richtigen Hände gelangt. Ein Erbvertrag entfaltet eine sogenannte „Bindungswirkung“: Der Erblasser kann seine Entscheidung später nicht mehr so einfach ändern wie bei einem normalen Testament. Doch was passiert, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Teile seines Vermögens verschenkt?
Der Schutz vor „beeinträchtigenden Schenkungen“
Grundsätzlich schützt das Gesetz den Vertragserben. Wenn ein Erblasser Vermögen verschenkt, um den Vertragserben bewusst zu benachteiligen, kann dieser nach dem Tod des Erblassers die Herausgabe des Geschenks vom Beschenkten verlangen.
Das aktuelle Urteil: Rücktrittsrecht ändert die Rechtslage
Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat in einer aktuellen Entscheidung (Az. 1 U 555/24 Erb) klargestellt, dass dieser Schutz deutlich schwächer ausfällt, wenn im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vereinbart wurde.
Die wichtigsten Punkte der Entscheidung:
- Keine berechtigte Erberwartung: Wenn sich der Erblasser das Recht vorbehalten hat, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, ist die Bindungswirkung rechtlich „abgeschwächt“.
- Schenkung als „Minus“ zum Rücktritt: Wenn der Erblasser den Vertrag komplett auflösen könnte, muss es ihm erst recht erlaubt sein, Teile des Vermögens zu verschenken, ohne dass der Erbe dies später anfechten kann.
- Nachträgliche Vereinbarung: Ein solches Rücktrittsrecht kann sogar nachträglich durch einen notariellen Nachtrag vereinbart werden. Dies kann sogar Auswirkungen auf Schenkungen haben, die bereits vor dieser Änderung gemacht wurden.
Ein Beispiel aus der Praxis
Ein Ehepaar setzt sich im Erbvertrag gegenseitig als Erben und die beiden Kinder als Schlusserben ein. Sie vereinbaren zudem ein freies Rücktrittsrecht. Später verschenkt der Vater ein wertvolles Grundstück an nur eines der Kinder. Nach seinem Tod fordert das andere Kind seinen Anteil am Grundstück zurück.
Die Folge: Durch das vereinbarte Rücktrittsrecht im Erbvertrag hatte das Kind keine „geschützte Erberwartung“. Die Schenkung bleibt wirksam, und ein Herausgabeanspruch besteht nicht.
Fazit für Ihre Vorsorge
Die Gestaltung eines Erbvertrags will gut überlegt sein. Ein Rücktrittsvorbehalt bietet dem Erblasser Flexibilität, nimmt dem Erben aber gleichzeitig die Sicherheit, dass das Vermögen bis zum Erbfall zusammengehalten wird. In gleicher Weise gilt dies übrigens auch für Ehegattentestamente.