Die unentgeltliche Übertragung des sogenannten „Familienheims“ von einem Ehegatten auf den anderen ist nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (§13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) von der Schenkungsteuer befreit. Dies ist ein wichtiger steuerlicher Vorteil, der Ehepaaren bei der Vermögensübertragung offensteht. Doch was passiert, wenn das Familienheim nicht direkt auf den anderen Ehegatten übertragen, sondern in eine gemeinsame Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingebracht wird?
Die Ausgangsfrage: Direktübertragung vs. GbR-Einlage
Viele Ehepaare entscheiden sich aus diversen Gründen, das Familienheim in eine gemeinsam geführte GbR einzubringen. Das Finanzamt sah in der Vergangenheit oft einen Unterschied: Bei der Einlage in die GbR erwirbt der andere Ehegatte nicht direkt Miteigentum, sondern nur einen Gesellschaftsanteil. Hierdurch sollte die Schenkungsteuerbefreiung entfallen. Auch hierzu hatten wir schon einmal berichtet.
Klarstellung durch den Bundesfinanzhof (BFH)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser Sichtweise nun eine Absage erteilt. Mit Urteil vom 4. Juni 2025 (IIR18/23) stellten die Richter klar, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim auch dann gilt, wenn das Grundstück unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen einer Ehegatten-GbR eingebracht wird, an der beide Partner beteiligt sind.
Die Begründung des BFH
Der BFH argumentierte, dass für die Anwendung der Steuerbefreiung nicht zwingend auf das zivilrechtliche Eigentum an der Immobilie abgestellt werden muss. Entscheidend ist vielmehr die Bereicherung des Gesellschafter-Ehegatten.
Wenn ein Ehegatte das Familienheim in die GbR einbringt, wird der andere Ehegatte in Höhe des hälftigen Werts des Hauses oder der Wohnung steuerrechtlich bereichert. Der BFH sieht den Erwerb von Gesamthandseigentum durch die GbR als dem direkten Erwerb von Miteigentum gleichwertig an und gewährt daher die Schenkungsteuerbefreiung.
Das sollten Ehepaare wissen:
Gestaltungsfreiheit: Die Entscheidung stärkt die Gestaltungsfreiheit von Eheleuten bei der Vermögensübertragung.
Kein Verlust des Steuervorteils: Die Einlage des Familienheims in eine Ehegatten-GbR führt nicht zum Verlust der wertvollen Schenkungsteuerbefreiung.
Wichtig für die Vermögensstruktur: Dies schafft Rechtssicherheit für Ehepaare, die das Familienheim in ihre gemeinsame Vermögensstruktur (z.B. zur Verwaltung oder Nachfolgeplanung) eingebracht haben.
Ein kurzes Beispiel
Ein Ehemann (E) ist Alleineigentümer eines 500.000 € wertvollen Familienheims. Er möchte dieses zusammen mit seiner Ehefrau (F) in eine neu gegründete GbR einbringen. Das Finanzamt hätte argumentiert, dass die Hälfte des Werts (250.000 €) eine steuerpflichtige Schenkung an die Ehefrau darstellt.
Dank des BFH-Urteils gilt: Die Schenkungsteuerbefreiung greift in voller Höhe. Obwohl die Übertragung über den Umweg der GbR erfolgt, ist die Zuwendung an die Ehefrau in Höhe ihres hälftigen Anteils schenkungsteuerfrei.
Fazit
Das Urteil bietet eine wichtige Klarstellung für Ehegatten, die ihre Immobilien im Rahmen einer GbR strukturiert haben. Bei komplexen Übertragungsvorgängen und der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen ist jedoch stets eine umfassende rechtliche und steuerliche Beratung, idealerweise durch einen Notar und Steuerberater, unentbehrlich. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass durch das MoPeG im Jahr 2024 Änderungen bei den Personengesellschaften eingetreten sind, welche jedenfalls in Zukunft auch eine andere Auslegung des maßgeblichen Paragrafen erlauben würden.