Bei der Übertragung einer Immobilie an die Kinder – der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge – steht oft die Absicherung des Partners an erster Stelle. Meist möchte der Eigentümer sicherstellen, dass sein Ehegatte auch nach dem eigenen Tod oder nach der Übergabe lebenslang im gewohnten Heim wohnen bleiben kann.
In der Praxis führt dies manchmal zu Diskussionen mit dem Finanzamt: Ist es eine steuerpflichtige Schenkung des Eigentümers an seinen Partner, wenn dieser ein Mit-Wohnrecht erhält? Das Finanzgericht Münster hat hierzu ein wichtiges Urteil gefällt (Az. 3 K 459/24), das für viele Immobilieneigentümer eine Erleichterung darstellt.
Der Kernpunkt: Keine Bereicherung durch das Wohnrecht
Normalerweise unterliegt jede „freigebige Zuwendung“ der Schenkungsteuer. Das Finanzamt argumentiert oft: Wenn der Ehepartner (der bisher nicht im Grundbuch stand) ein eingetragenes Wohnrecht erhält, ist er um diesen Wert bereichert.
Das Gericht sieht das anders, sofern das Wohnrecht als Gesamtberechtigung (§ 428 BGB) ausgestaltet ist. Die Begründung ist für die Praxis entscheidend:
Fortführung der Lebensgemeinschaft: Das Wohnrecht dient lediglich dazu, den bestehenden Zustand – das gemeinsame Wohnen – über den Eigentumswechsel hinaus abzusichern.
Keine freie Verfügbarkeit: Der begünstigte Ehepartner kann das Wohnrecht nicht „zu Geld machen“ oder frei darüber verfügen. Da er es nicht wirtschaftlich verwerten kann, fehlt es an einer steuerlich relevanten Bereicherung.
Ein Beispiel aus der Praxis
Ein Ehepaar bewohnt ein Einfamilienhaus in Wetzlar, das allein dem Ehemann gehört. Er überträgt das Objekt an den Sohn und behält sich sowie seiner Frau ein lebenslanges Wohnrecht als Gesamtberechtigte vor. Obwohl die Frau nun ein dingliches Recht im Grundbuch erhält, sah das FG Münster hierin keine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung.
Wichtiger Hinweis: Keine endgültige Rechtssicherheit
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster handelt. Das bedeutet: Es ist ein erstinstanzliches Urteil. Eine höchstrichterliche Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) steht zu dieser spezifischen Konstellation noch aus.
Für Ihre Planung bedeutet das: Die Finanzämter insbesondere außerhalb von NRW sind an dieses Urteil formal nicht gebunden. Es gibt eine gewisse Rechtsunsicherheit, ob andere Gerichte oder der BFH diese bürgerfreundliche Linie teilen werden. Eine sorgfältige vertragliche Gestaltung ist daher wichtiger denn je.
Was bedeutet das für Ihre Planung?
Trotz der fehlenden BFH-Entscheidung liefert das Urteil starke Argumente für die Steuererklärung. Damit das Finanzamt keine Schenkung unterstellt, sollte im Notarvertrag klar hervorgehen, dass:
Das Wohnrecht die bestehende Lebensgemeinschaft absichert.
Die Beteiligten Gesamtberechtigte nach § 428 BGB sind.