OLG Frankfurt am Main stärkt Kinderwillen bei Umgangsstreitigkeiten

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Wenn Eltern sich trennen, stehen die Kinder oft im Mittelpunkt emotionaler Auseinandersetzungen. Besonders heikel wird es, wenn ein Kind den Umgang mit einem Elternteil verweigert. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat hierzu kürzlich eine wichtige Entscheidung getroffen, die den Willen des Kindes stärkt und vor pauschalen Zuschreibungen einer „Eltern-Kind-Entfremdung“ warnt (Beschluss vom 05.01.2026, Az.: 7 UF 88/25).

 

Worum ging es in dem Fall?

 

Ein elfjähriger Junge hatte nach der Trennung seiner Eltern den Kontakt zum Vater zunehmend abgelehnt, während seine jüngere Schwester den Vater regelmäßig besuchte. Im Sorgerechtsverfahren empfahl eine Sachverständige überraschenderweise, beide Kinder zum Vater umzusiedeln – obwohl der Junge klar bei seiner Mutter bleiben wollte. Die Sachverständige unterstellte der Mutter eine „bindungsfeindliche Haltung“, die zur Umgangsverweigerung des Kindes geführt haben sollte. Diese Annahme basierte auf der umstrittenen These des sogenannten „Parental Alienation Syndrome“ (PAS) oder einer einseitigen Eltern-Kind-Entfremdung (EKE), ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine aktive Beeinflussung durch die Mutter vorlagen.

 

Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main

 

Das OLG Frankfurt am Main wies die Empfehlung der Sachverständigen entschieden zurück. Es betonte, dass der authentische, ablehnende Wille eines Kindes einer Anordnung eines Aufenthaltswechsels entgegensteht, wenn keine Belege für eine aktive negative Beeinflussung durch das Obhutselternteil vorliegen. Der Senat stellte klar, dass ein Sachverständigengutachten, welches sich auf die vom Bundesverfassungsgericht als pseudowissenschaftlich eingestuften PAS-Thesen stützt, nicht verwertbar ist.

 

Warum diese Entscheidung so wichtig ist:

 

  • Stärkung des Kinderwillens: Die Entscheidung unterstreicht, dass der ernsthafte Wunsch eines Kindes bei Sorgerechtsfragen maßgeblich berücksichtigt werden muss. Ein Kind, das klar seinen Willen äußert, darf nicht gegen diesen Willen zu einem Elternteil gezwungen werden, es sei denn, es liegen schwerwiegende Gründe vor.

  • Kritik an umstrittenen Theorien: Das OLG lehnt eine pauschale Anwendung von Theorien wie dem PAS ab, die oft zu einem Zirkelschluss führen: Die Umgangsverweigerung wird allein auf eine manipulative Beeinflussung durch den anderen Elternteil zurückgeführt, ohne andere Ursachen oder das Verhalten des abgelehnten Elternteils zu berücksichtigen.

  • Blick auf beide Elternteile: Der Senat wies darauf hin, dass in hochstrittigen Familiensituationen oft beide Elternteile Verantwortung für die Eskalation tragen. Im vorliegenden Fall hatte der Vater beispielsweise die Mutter wiederholt diffamiert und sogar den neuen Lebensgefährten wegen Kindesmissbrauchs angezeigt – Vorwürfe, die sich als unbegründet herausstellten.

Fazit:

 

Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ist ein klares Signal an Familienrichter und Gutachter: Bei Umgangsstreitigkeiten muss der Wille des Kindes ernst genommen werden. Es dürfen keine pauschalen Unterstellungen von Manipulation oder Entfremdung vorgenommen werden, ohne konkrete und belegbare Anhaltspunkte. Vielmehr ist eine differenzierte Betrachtung der gesamten Familiensituation und des Verhaltens beider Elternteile unerlässlich, um das Kindeswohl tatsächlich zu gewährleisten.

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