Vorsorgevollmacht und Online-Banking: Wenn die Bank den Zugriff verweigert

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Immer mehr Bankgeschäfte werden heute digital erledigt. Wer für den Ernstfall vorsorgt und eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt, geht meist davon aus, dass der Bevollmächtigte damit später auch das Online-Banking verwalten kann. Doch in der Praxis erleben wir als Notare häufig, dass Banken sich querstellen.

 

Ein typisches Szenario: Der Bevollmächtigte möchte mit der notariellen Urkunde Zugang zum Online-Banking des Vollmachtgebers erhalten. Die Bank lehnt dies ab und fordert stattdessen eine „Bankvollmacht“ oder verweigert den Online-Zugang gänzlich.

 

Warum sind Banken so streng?

 

Banken haben ein berechtigtes Problem. Diese liegt im Detail des Gesetzes (§ 172 BGB) und der Formulierung der Vollmacht. Viele Vollmachten sind nur wirksam, wenn der Bevollmächtigte die Urkunde im Original vorlegen kann („Besitz der Urkunde“). Beim Online-Banking kann die Bank aber nicht prüfen, ob der Bevollmächtigte im Moment der Überweisung tatsächlich die Urkunde noch in den Händen hält oder ob diese vielleicht vom Vollmachtgeber zurückgefordert (und damit die Vollmacht widerrufen) wurde. Da dieses Risiko für die Banken zu hoch ist, verweigern viele den digitalen Zugang.

 

Die Lösung: Eine eigene Ausfertigung für die Bank

 

Die gute Nachricht ist: Es gibt meist eine rechtliche Lösung, ohne dass eine neue Bankvollmacht unterschrieben werden muss (was oft nicht mehr möglich ist, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig geworden ist).

 

  • Dauerhafte Hinterlegung: Die Bank ist rechtlich geschützt, wenn ihr eine eigene  Ausfertigung der notariellen Vollmacht ausgehändigt wird, die bei ihr verbleibt.

  • Vertrauensschutz: Solange die Bank diese Ausfertigung besitzt, darf sie darauf vertrauen, dass die Vollmacht noch gilt.

  • Praxistipp: Sehen Sie in der Vollmacht vor, dass der Bevollmächtigte weitere Ausfertigungen erhalten darf. Eine davon kann er dann dauerhaft bei der Bank hinterlegen.

 

Ein Beispiel aus der Praxis

 

Frau Müller hat ihrem Neffen eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Als Frau Müller ins Pflegeheim kommt, möchte der Neffe die monatlichen Heimkosten per Online-Banking überweisen. Die Bank verweigert die Freischaltung der TAN-App für den Neffen, da sie nicht prüfen kann, ob er die Vollmachtsurkunde noch besitzt. Der Notar stellt dem Neffen daraufhin eine weitere Ausfertigung der Vollmacht aus. Diese gibt der Neffe bei der Bank ab, damit sie dort dauerhaft in der Akte bleibt. Die Bank ist nun rechtlich abgesichert und schaltet das Online-Banking frei.

 

Fazit

 

Eine gut gestaltete Vorsorgevollmacht sollte moderne Lebensrealitäten wie digitale Vermögenswerte und Online-Banking berücksichtigen. Sollte Ihre Bank den Zugriff verweigern, lohnt sich oft ein klärendes Gespräch unter Verweis auf die Möglichkeit zur Hinterlegung einer Ausfertigung.

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