Wer eine Vorsorgevollmacht unterschreibt, möchte sicherstellen, dass im Ernstfall eine Person des Vertrauens entscheidet – und nicht das Gericht einen fremden Betreuer bestellt. Doch was passiert, wenn die Vertrauensperson selbst verstirbt, aber zuvor noch schnell eine „Untervollmacht“ an jemand anderen erteilt hat?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu am 17. Dezember 2025 eine wegweisende Entscheidung getroffen (Az. XII ZB 291/25), die für viele Standardformulare weitreichende Folgen hat.
Das Problem mit dem Standard-Formular
In dem Fall hatte eine Seniorin ihrer Tochter eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Das Dokument basierte auf dem weit verbreiteten Musterformular des Bundesministeriums der Justiz. Die Tochter erteilte kurz vor ihrem eigenen Tod ihrem Sohn (dem Enkel der Seniorin) eine Untervollmacht.
Die zentrale Frage: Darf der Enkel nach dem Tod der Tochter einfach weiterhandeln?
Das Urteil: Vertrauen ist nicht übertragbar
Der BGH stellte klar: Bei einer Vorsorgevollmacht, die auf einem Standardformular beruht, erlischt eine Untervollmacht im Zweifel mit dem Tod der Hauptbevollmächtigten.
Die Begründung der Richter:
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Persönliches Vertrauen: Eine Vorsorgevollmacht wird meist aufgrund einer engen persönlichen Bindung erteilt.
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Fehlende Kontrolle: Wenn die Hauptperson stirbt, entfällt die Kontrolle über den Unterbevollmächtigten.
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Formular-Auslegung: Nur weil man im Formular das Feld „Untervollmacht erteilen“ ankreuzt, bedeutet das nicht automatisch, dass diese Untervollmacht „ewig“ und unabhängig von der Hauptperson gelten soll.
Tipps für Ihre Vorsorge
Um solche Lücken zu vermeiden, sollten Sie in Ihrer Vollmacht klare Regelungen treffen:
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Ersatzbevollmächtigte benennen: Bestimmen Sie direkt eine zweite Person, die einspringt, falls die erste ausfällt.
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Präzise Formulierungen: Legen Sie fest, ob Untervollmachten über den Tod des Hauptbevollmächtigten hinaus gelten sollen.
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Individuelle Beratung: Standardformulare bieten eine gute Basis, können aber die individuelle Lebenssituation oft nicht rechtssicher abbilden.