Viele Menschen möchten über ihr Leben hinaus Gutes tun und bedenken in ihrem Testament gemeinnützige Organisationen oder örtliche Vereine. Doch was passiert, wenn der ausgewählte Verein zum Zeitpunkt des Todes bereits aufgelöst oder im Vereinsregister gelöscht wurde? Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat hierzu kürzlich eine wichtige Entscheidung getroffen, die für Klarheit sorgt (Beschl. v. 05.09.2025, Az. 3 W 104/25).
Der Wille zählt: Die ergänzende Testamentsauslegung
Grundsätzlich ist eine Erbeinsetzung unwirksam, wenn die juristische Person (wie ein e.V.) nicht mehr besteht. In solchen Fällen prüfen Gerichte jedoch im Wege der sogenannten „ergänzenden Testamentsauslegung“, was der Verstorbene vermutlich gewollt hätte, wenn er das Ende des Vereins vorausgesehen hätte.
Das OLG Düsseldorf stellte klar:
Zweck vor Name: Meist geht es dem Erblasser nicht um den Verein als solchen, sondern um die Förderung des guten Zwecks.
Nachfolgeverein als Erbe: Führt eine andere Organisation die Aufgaben des ursprünglichen Vereins fort, kann diese als Erbe berufen sein.
Öffentliche Wahrnehmung ist entscheidend: Für die Auslegung ist nicht nur die Satzung wichtig. Entscheidend ist, wie der Verein nach außen hin aufgetreten ist und welche Ziele er für den Erblasser erkennbar verfolgt hat.
Ein kurzes Beispiel aus der Praxis
Eine Erblasserin setzte in ihrem Testament einen Hospiz-Förderverein als Erben ein. Zum Zeitpunkt ihres Todes war dieser Verein jedoch bereits gelöscht. Ein neu gegründeter Verein übernahm die Aufgaben und unterstützte dasselbe stationäre Hospiz. Das Gericht entschied: Der neue Verein ist Erbe, da die Erblasserin erkennbar die Hospizarbeit vor Ort unterstützen wollte und nicht nur das spezifische Vereinskürzel.
Was Sie bei Ihrer Nachlassplanung beachten sollten
Um Rechtsstreitigkeiten zwischen potenziellen Erben zu vermeiden, empfiehlt es sich, im Testament klare Regelungen zu treffen:
Benennen Sie explizit Ersatzempfänger für den Fall, dass eine Organisation wegfällt.
Formulieren Sie den Zweck der Zuwendung (z. B. „zur Förderung der Jugendarbeit in Wetzlar“).
Prüfen Sie Ihr Testament regelmäßig, ob die bedachten Stellen noch existieren.
Als Notare und Rechtsanwälte unterstützen wir Sie gerne dabei, Ihren letzten Willen rechtssicher zu gestalten.