Der Bundesgerichtshof hat kürzlich klargestellt, dass die Einkommensgrenze von 100.000 Euro pro Jahr, die für den Übergang von Unterhaltsansprüchen auf Sozialhilfeträger gemäß § 94 Abs. 1a SGB XII wichtig ist, keine Rolle bei der Bestimmung des angemessenen Unterhalts eines Beschenkten gemäß § 529 Abs. 2 BGB spielt. Diese Entscheidung hat wichtige Auswirkungen auf das Schenkungsrecht und damit auch auf Übergabeverträge.
Hintergrund
Ein Sozialhilfeträger forderte von einem Mann die Rückgabe einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers. Die Mutter des Beklagten hatte ihm im Jahr 2011 ein Sparkonto mit 20.000 Euro geschenkt. Nachdem die Mutter 2018 verarmt war und Sozialhilfe benötigte, wollte der Sozialhilfeträger das Geld zurückfordern, das er für ihre Pflege gezahlt hatte.
Gerichtliche Entscheidung
Die vorhergehenden Gerichte hatten die Klage des Sozialhilfeträgers abgewiesen. Sie argumentierten, dass die Rückforderung das Existenzminimum des Beklagten gefährden würde. Der BGH hob diese Urteile jedoch auf.
Wichtige Punkte des Urteils
1. Rechtsgrundlage der Rückforderung: Der Sozialhilfeträger kann grundsätzlich die Rückgabe der Schenkung fordern, wenn der Beschenkte durch die Schenkung (noch) reicher, der Schenker (die Mutter) verarmt ist und noch keine 10 Jahre vergangen sind.
2. Ausnahme durch § 529 Abs. 2 BGB: Ein Beschenkter muss das Geschenk nicht zurückgeben, wenn sein „angemessener Unterhalt“ dadurch gefährdet würde. Das bedeutet, dass er genug Geld zum Leben behalten darf.
3. Keine Bedeutung der Einkommensgrenze: Der BGH stellte klar, dass die Einkommensgrenze von 100.000 Euro pro Jahr aus § 94 Abs. 1a SGB XII keine Rolle spielt, wenn es um die Rückforderung von Schenkungen geht. Diese Grenze ist nur relevant, wenn es um den Unterhalt von Eltern durch ihre Kinder geht, nicht aber bei der Rückforderung von Schenkungen.
Fazit
Das Urteil des BGH verdeutlicht, dass die Einkommensgrenze von 100.000 Euro keine Anwendung findet, wenn es um die Rückforderung von Schenkungen wegen Verarmung geht. Für juristische Laien bedeutet dies, dass auch wenn man weniger als 100.000 Euro im Jahr verdient, man eine Schenkung zurückgeben muss, wenn dies die angemessenen Unterhaltsansprüche des Schenkers absichert. Diese Entscheidung sorgt zumindest für Klarheit.