Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit seinem Beschluss vom 14. Juni 2024 (Az. 17 UF 227/23) eine richtungsweisende Entscheidung getroffen: Der wiederholt und nachvollziehbar geäußerte Wunsch eines 13-jährigen Kindes, keinen Kontakt zum Vater zu haben, rechtfertigt einen befristeten Umgangsausschluss.
Hintergrund
Seit 2018 lebt der Sohn nach Trennung bei seiner Mutter; der letzte Umgang mit dem Vater fand im selben Jahr statt. Bereits 2020 hatte das Familiengericht den Umgang für zwei Jahre ausgeschlossen – auf Antrag der Mutter, da das Kind den Kontakt klar ablehnte.
Im erneuten Verfahren, als das Kind 12 Jahre alt war, äußerte es zunächst ein „vielleicht“ zum Umgang. Nach einem begleiteten Treffen in Anwesenheit eines Gutachters änderte es seine Haltung: Es wolle keinen Kontakt mehr – aus Angst und Unwohlsein heraus. Der Gutachter bestätigte das und empfahl, den Umgang zumindest bis zum 14. Lebensjahr auszusetzen
Urteil des OLG Stuttgart
Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde des Vaters zurück. Es stellte klar:
Kindeswille zählt: Mit dem Alter steigt die Fähigkeit zur Selbstbestimmung – geäußerte Wünsche sind ernst zu nehmen.
Kindeswohl ist entscheidend: Auch bei grundrechtlich geschütztem Umgangsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) überwiegt das Wohl des Kindes, wenn eine seelische Gefährdung droht.
Verfahrensbelastung vermeiden: Wiederholte gerichtliche Verfahren hätten eine zusätzliche psychische Belastung zur Folge – das müsse vermieden werden.
Rechtliche Einordnung
Nach § 1684 Abs. 4 BGB darf das Umgangsrecht eingeschränkt werden, wenn es dem Kindeswohl dient. In der Entscheidung betonte das OLG, dass eine erzwungene, gegen den Willen des Kindes durchgesetzte Umgangsregelung mehr schaden als nützen könne.
Fazit
Diese Entscheidung unterstreicht die zunehmende Bedeutung des Kindeswillens ab einem gewissen Alter. Solange der Wille stabil und gut begründet ist, kann er einen Umgangsausschluss rechtfertigen – selbst wenn dabei grundrechtlich geschützte Interessen eines Elternteils betroffen sind. Zudem zeigt das OLG, dass auch die Verfahrenslast für das Kind mitentscheidend sein kann.