Für Unternehmer und ihre Ehepartner ist der Ehevertrag ein zentrales Instrument zur Absicherung des Firmenvermögens. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Mai 2025 (Az. XII ZB 395/24) bestätigt erneut, unter welchen Umständen der vertragliche Ausschluss des Zugewinnausgleichs auch dann Bestand hat, wenn ein Partner für die Familie die eigene Karriere zurückstellt.
Der Fall: Gütertrennung zum Schutz des Unternehmens
Im verhandelten Fall hatten ein Unternehmer und seine Ehefrau vor der Heirat im Jahr 2010 einen notariellen Ehevertrag geschlossen. Sie vereinbarten Gütertrennung und schlossen damit den gesetzlichen Zugewinnausgleich für den Fall einer Scheidung aus. Der Mann war als Gesellschafter in Familienunternehmen tätig, deren Gesellschaftsverträge eine Gütertrennung vorschrieben. Die Frau, eine studierte Betriebswirtin und erfolgreiche Unternehmensberaterin, gab nach der Geburt weiterer gemeinsamer Kinder ihre Berufstätigkeit auf. Nach der Scheidung forderte sie dennoch einen Zugewinnausgleich und argumentierte, der Ehevertrag sei sittenwidrig und damit unwirksam.
Die Entscheidung des BGH: Keine Sittenwidrigkeit
Der BGH wies die Forderung der Frau zurück und erklärte den Ehevertrag für wirksam. Die Richter stellten klar, dass ein Ehevertrag nur dann wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, wenn er auf einer ungleichen Verhandlungsposition beruht und zu einer evident einseitigen Lastenverteilung führt.
Die entscheidenden Punkte für den BGH waren:
Schutz des Unternehmens: Das Interesse eines Unternehmers, sein Unternehmen vor existenzbedrohenden Forderungen im Scheidungsfall zu schützen, ist ein legitimer Grund für den Ausschluss des Zugewinns. Dies sichert nicht nur das Unternehmen, sondern auch die Lebensgrundlage der gesamten Familie.
- Keine ungleiche Verhandlungsposition: Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Frau wirtschaftlich unabhängig, hochqualifiziert und intellektuell in der Lage, die Tragweite des Vertrags zu verstehen. Sie befand sich nicht in einer Zwangslage. Der Umstand, dass sie anwaltlich (durch ihren Vater) vertreten war, sprach zusätzlich gegen eine unterlegene Position.
- Keine „Überrumpelung“: Die Frau hatte ausreichend Zeit, den Vertragsentwurf zu prüfen und zu verhandeln.
Beispiel aus der Praxis
Stellen Sie sich eine Handwerksmeisterin vor, die den elterlichen Betrieb übernommen hat. Sie heiratet einen Lehrer. Um den Betrieb im Falle einer Scheidung nicht zerschlagen oder verkaufen zu müssen, schließen beide einen Ehevertrag mit Gütertrennung. Beide sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirtschaftlich auf eigenen Beinen. Laut BGH wäre ein solcher Vertrag in der Regel wirksam, da er einem legitimen Zweck dient und nicht aus einer unfairen Verhandlungsposition heraus diktiert wurde.
Fazit: Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung eines sorgfältig ausgehandelten Ehevertrags für Unternehmer. Es zeigt, dass der Schutz des Betriebsvermögens ein starkes Argument ist, solange der Vertrag fair und auf Augenhöhe geschlossen wird.