Datenschutz im Handelsregister: BGH stärkt Recht auf „Vergessen“

Wer eine Firma gründet oder Änderungen im Handelsregister anmeldet, muss oft sensible Daten preisgeben. Dass Privatanschriften und eigenhändige Unterschriften von Geschäftsführern über das zentrale Registerportal für jedermann weltweit kostenlos abrufbar sind, bereitet vielen Unternehmern Sorge – insbesondere mit Blick auf kriminelle Datenabfischungen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in einer wegweisenden Entscheidung klargestellt: Nicht alles, was einmal eingereicht wurde, muss auf ewig öffentlich bleiben.

Der Fall: Schutz vor Kriminalität

In dem Verfahren wehrten sich Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG dagegen, dass ihre privaten Wohnanschriften und Unterschriften dauerhaft im Registerordner einsehbar waren. Sie machten geltend, dass kriminelle Profile erstellt würden und sie durch die einfache Auffindbarkeit ihrer Daten zum potenziellen Opfer von Straftaten werden könnten. Sie verlangten daher vom Registergericht, die ursprünglichen Anmeldungen gegen „bereinigte“ Versionen auszutauschen, die lediglich die Geschäftsanschrift und eine maschinenschriftliche Namenswiedergabe enthalten.

Die Entscheidung der Richter

Der BGH gab den Antragstellern recht und hob die ablehnenden Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Die Richter stellten klar, dass es keine rechtliche Grundlage für die dauerhafte Speicherung solcher „überobligatorischen“ Daten gibt, wenn die Betroffenen ihre Einwilligung widerrufen haben.

Die Kernpunkte der Entscheidung:

  • Keine Speicherung ohne Pflicht: Daten, die gesetzlich gar nicht in das Handelsregister eingetragen werden müssen (wie etwa die Privatanschrift eines Geschäftsführers der Komplementär-GmbH), dürfen nach einem Widerruf nicht dauerhaft gespeichert bleiben.

  • Recht auf Austausch: Der Anspruch auf Löschung nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) umfasst auch das Recht, Dokumente gegen datenschutzkonforme Fassungen auszutauschen.

  • Kein Argument der „Sinnlosigkeit“: Das Gericht wies das Argument zurück, eine Löschung sei zwecklos, weil die Daten noch in anderen Registerordnern auffindbar seien. Jeder gelöschte Datensatz mindere das Risiko einer massenhaften Abschöpfung.

Was bedeutet das für die Praxis?

Diese Entscheidung ist ein Sieg für die informationelle Selbstbestimmung von Unternehmern. Sie können nun gezielt verlangen, dass Dokumente im Handelsregister, die unnötige private Details enthalten, bereinigt werden. Zwar bleibt das Register öffentlich, doch der Umfang der sichtbaren privaten Daten kann nun aktiv begrenzt werden, um die persönliche Sicherheit der Beteiligten zu erhöhen. Wir helfen Ihnen hierbei gerne!

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