Bei einer Scheidung ist der Trennungszeitpunkt oft einer der größten Streitpunkte. Er beeinflusst z.B., wann der Scheidungsantrag gestellt werden kann. Damit ist er indirekt auch entscheidend für den Zugewinnausgleich. Viele Betroffene möchten daher dieses Datum vorab gerichtlich „festschreiben“ lassen, um Planungssicherheit zu haben.
Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 12.11.2025 – XII ZB 203/25) klargestellt: Ein isolierter Antrag auf Feststellung des exakten Trennungsdatums ist unzulässig.
Der Fall: Streit um Monate beim Zugewinn
In dem zugrunde liegenden Verfahren stritten die Eheleute im Rahmen eines Stufenverfahrens zum Zugewinnausgleich über das Datum ihrer Trennung. Während der Ehemann den 1. November 2022 als Stichtag nannte, ging die Ehefrau vom 31. Januar 2022 aus. Da hiervon die Auskunftspflichten über das jeweilige Vermögen abhängen, wollte der Ehemann gerichtlich feststellen lassen, dass die Trennung erst im November erfolgte.
Warum der BGH den Antrag ablehnte
Die Richter stellten klar, dass eine sogenannte Zwischenfeststellung nach der Zivilprozessordnung (§ 256 Abs. 2 ZPO) nur für „Rechtsverhältnisse“ zulässig ist. Ein Datum oder ein einzelner Zeitpunkt ist jedoch kein Rechtsverhältnis, sondern lediglich eine bloße Tatsache.
Tatsache vs. Rechtsverhältnis: Der Zustand des „Getrenntlebens“ ist ein rechtlicher Status. Der konkrete Tag, an dem dieser Zustand begann, ist hingegen nur eine Vorfrage für andere Ansprüche.
Kein Rechtsschutzbedürfnis: Der BGH sah zudem keine Notwendigkeit für eine isolierte Feststellung. Eventuelle Unklarheiten beim Vermögensvergleich lassen sich über die bestehenden Beweislastregeln im Zugewinnausgleich lösen.
Keine Bindungswirkung: Eine solche Feststellung würde zudem andere Stellen, wie das Finanzamt (Steuerklasse) oder Rentenversicherungsträger, ohnehin nicht binden.
Fazit für Betroffene
Der Trennungszeitpunkt bleibt ein wichtiger Faktor, kann aber nicht „vorgezogen“ im Wege einer Feststellungsklage geklärt werden. Er wird im Rahmen der Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn) oder der Scheidung selbst als Tatbestandsmerkmal geprüft.