Finanzämter und Finanzgerichte dürfen die Erbquote im Erbschein grundsätzlich übernehmen. Werden jedoch gewichtige Gründe erkennbar, die gegen deren Richtigkeit sprechen, müssen sie die Erbanteile selbst ermitteln. Das hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 29. Juni 2026 bestätigt – und klargestellt, dass ein abweichender Grundbesitzwert genau ein solcher Grund sein kann.
Erbquote im Erbschein: der entschiedene Fall
Ein Erblasser hatte verfügt, dass sein Bruder das Geldvermögen und ein weiterer Beteiligter den Grundbesitz erhalten sollte. Quoten nannte das Testament nicht. Die Beteiligten leiteten sie deshalb aus den Werten ab: rund 262.000 Euro Geldvermögen gegenüber 450.000 Euro Grundbesitz, somit 37 zu 63 Prozent. Genau diese Quoten wies der Erbschein aus. Anschließend schied der Bruder gegen Übertragung des Geldvermögens durch notarielle Abschichtungsvereinbarung aus der Erbengemeinschaft aus. Später stellte das Finanzamt den Grundbesitzwert allerdings mit 609.594 Euro fest – und besteuerte den Bruder dennoch mit 37 Prozent.
Warum der Steuerwert Zweifel weckt
Der Bundesfinanzhof sah darin einen Aufklärungsfehler des Finanzgerichts. Für die Quote zählt zwar der Verkehrswert, nicht der steuerliche Wert. Eine deutliche Abweichung gibt jedoch Anlass, den Verkehrswert weiter aufzuklären. Denn steigt der Wert des Grundstücks, sinkt rechnerisch der Anteil des anderen Miterben – hier möglicherweise auf 30 Prozent. Auch die Einigung der Miterben ändert daran nichts: Sie bindet zivilrechtlich, ersetzt die steuerliche Prüfung aber nicht.
Was Erben aus der Entscheidung mitnehmen
In unserer notariellen Praxis begegnen uns Erbscheinsanträge mit wertabhängigen Quoten regelmäßig. Die angesetzten Immobilienwerte beruhen dabei häufig auf groben Schätzungen. Deshalb raten wir zu vier Schritten:
- Verkehrswerte vor dem Erbscheinsantrag belastbar ermitteln, etwa über den Gutachterausschuss oder ein Sachverständigengutachten.
- Den Wertansatz aus dem Erbscheinsantrag mit der späteren Wertfeststellung des Finanzamts abgleichen.
- Erbschaftsteuerbescheide per Einspruch offenhalten, solange die Grundbesitzwerte nicht feststehen.
- Anfechtungsausschlüsse in Abschichtungsverträgen nicht ungeprüft übernehmen: Wer den Irrtum über den Nachlasswert ausschließt, kommt zivilrechtlich später nicht mehr davon los.
Wer den Erbscheinsantrag mit realistischen Werten unterlegt, spart sich somit Jahre später den Streit mit dem Finanzamt.
Autor: Benjamin Schäfer LL.M., Rechtsanwalt und Notar