Fordert ein Sozialhilfeträger eine Geldschenkung zurück, weil der Schenker im Pflegeheim lebt, hat er dafür nur drei Jahre Zeit. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Schenker bedürftig wird und davon weiß – nicht erst mit dem Bescheid des Amtes. Das hat der Bundesgerichtshof am 14. Juli 2026 entschieden (Az. X ZR 71/25) und damit ein Urteil des OLG Frankfurt am Main bestätigt.
Der Fall: zwei Jahre zu spät geklagt
Eine Mutter schenkte ihrer Tochter 2016 über 50.000 Euro. Ab März 2017 lebte sie dauerhaft im Pflegeheim; ab Oktober 2018 zahlte der Sozialhilfeträger die Heimkosten und wandte dafür 19.521,78 Euro auf. Den Rückforderungsanspruch aus § 528 BGB leitete er jedoch erst im Oktober 2021 auf sich über. Die Klage ging im Dezember 2022 bei Gericht ein. Zu spät – der Anspruch war zum Jahresende 2021 verjährt.
Drei Jahre statt zehn
Zwei Fristen verwechseln viele. Die Zehnjahresfrist des § 529 BGB legt fest, wie weit die Schenkung zurückliegen darf. Davon getrennt läuft die Verjährung. Für Geldgeschenke gilt deshalb die regelmäßige Frist von drei Jahren nach § 195 BGB. Zehn Jahre nach § 196 BGB greifen nur, wenn jemand ein Grundstück verschenkt hat.
Der Anspruch entsteht in voller Höhe
Heimkosten fallen monatlich an. Daraus entsteht aber keine Kette einzelner Ansprüche mit jeweils eigener Frist. Der Rückforderungsanspruch entsteht einheitlich, sobald die Bedürftigkeit eintritt. Entscheidend für den Fristbeginn ist zudem, was der Schenker wusste – nicht, was das Amt wusste. Darauf darf sich der Beschenkte auch gegenüber dem Sozialhilfeträger berufen.
Was das für Übergabeverträge bedeutet
Im Notariat geht es meist um die Immobilie; dort bleibt es bei zehn Jahren. Bargeld, Sparbücher und Depots verteilen Eltern aber häufig nebenher, ohne Urkunde und ohne Datum. Genau diese Zuwendungen unterliegen der kurzen Frist – und genau bei ihnen lässt sich später kaum noch belegen, wann sie geflossen sind.
Ein Freibrief ist das Urteil dennoch nicht: Ist der Beschenkte zugleich Betreuer, ruht die Verjährung nach § 207 BGB. Und wer sich auf die Kenntnis des Schenkers beruft, muss sie belegen.
Autor: Rechtsanwalt und Notar Benjamin Schäfer LL.M.