Die Gründung einer GmbH ist ein spannender Prozess, der verschiedene Phasen durchläuft. Von ersten Überlegungen der Gründer bis hin zur Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister gilt es einiges zu beachten. In diesem Beitrag beleuchten wir ausführlich die einzelnen Schritte auf diesem Weg.
Phase 1: Die Vorgründungsgesellschaft
Bevor der Gesellschaftsvertrag beurkundet wird, laufen Vorbereitungen und Sondierungen der künftigen Gesellschafter. In dieser Phase entsteht oft konkludent eine Vorgründungsgesellschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).Die Gründer überlegen in dieser Zeit, ob und wie sie erfolgversprechend zusammen arbeiten können. Sie klären Fragen wie:
- Welche Rechtsform ist für unser Vorhaben am besten geeignet?
- Wie soll die Firma lauten und was wird unser Geschäftszweck sein?
- Wer übernimmt die Geschäftsführung? Brauchen wir einen Fremdgeschäftsführer?
- Wo werden unsere Geschäftsräume sein?
Häufig werden in dieser Phase bereits Rechtsanwälte, Steuerberater oder Notare zu rechtlichen und steuerlichen Fragen konsultiert. Deren Beratung kann sehr wertvoll sein, um die GmbH-Gründung von Anfang an auf ein solides Fundament zu stellen. Die Vorgründungs-GbR selbst ist meist nicht rechtsfähig und kann kein eigenes Vermögen bilden. Sie ist eine reine Innengesellschaft ohne Außenauftritt. Mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags endet die Vorgründungsgesellschaft ohne Liquidation.
Phase 2: Die Vor-GmbH
Mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags gemäß § 2 GmbHG und der Bestellung des ersten Geschäftsführers entsteht die Vor-GmbH, auch GmbH in Gründung oder i.Gr. genannt. Sie ist eine Gesellschaft eigener Art (sui generis), die bereits am Rechtsverkehr teilnimmt. Allerdings besteht in dieser Phase noch keine beschränkte Haftung. Die Gesellschafter haften weiterhin unbeschränkt. Ein automatischer Übergang von Vermögen oder Verbindlichkeiten von der Vorgründungsgesellschaft auf die Vor-GmbH findet nicht statt. Dafür wäre eine gesonderte Vereinbarung nötig. Die Vor-GmbH muss zudem bereits die wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister melden, und zwar binnen drei Monaten ab Beurkundung. Nach Eintragung der GmbH ist dann eine Änderungsmitteilung erforderlich. Sollte die Vor-GmbH schon Beteiligungen an anderen Gesellschaften halten, ist sie mit den Angaben Firma, Sitz und künftig zuständigem Registergericht in deren Gesellschafterliste aufzunehmen. Nach Eintragung der GmbH werden diese Angaben aktualisiert. Die Vor-GmbH endet mit der Eintragung der GmbH im Handelsregister. Geschieht diese Eintragung nicht und haben die Gründer sie auch nicht mehr ernsthaft vor, wandelt sich die Vor-GmbH in eine Personengesellschaft mit unbeschränkter Haftung um.
Phase 3: Die eingetragene GmbH
Mit der Eintragung im Handelsregister entsteht die GmbH als vollwertige juristische Person. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Zudem gehen Vermögen und Verbindlichkeiten der Vor-GmbH automatisch auf die GmbH über.Die GmbH kann nun selbstständig Rechte erwerben und Pflichten eingehen, Eigentum und andere Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur noch das Gesellschaftsvermögen, nicht mehr die Gesellschafter persönlich.Mit Eintragung der GmbH endet auch die Gründungsphase. Die Gesellschaft ist nun voll handlungsfähig und kann ihre operative Geschäftstätigkeit aufnehmen.