Wer als Unternehmer eine Holding-Struktur plant, möchte oft Zeit und Kapital effizient nutzen. Dabei kommt häufig das Modell der Kaskadengründung (auch Stafettengründung genannt) zum Einsatz: Eine Mutter-GmbH wird gegründet, und deren frisches Stammkapital wird sofort genutzt, um im nächsten Schritt eine Tochter-GmbH ins Leben zu rufen.
Was effizient klingt, birgt jedoch rechtliche Fallstricke bei der Eintragung im Handelsregister. Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen (Az. 2 W 56/24) zeigt nun deutlich, wo die Grenzen liegen.
Das Problem: Die „wertgleiche Deckung“
Grundsätzlich ist es zulässig, dass eine Muttergesellschaft ihr Kapital direkt in eine Tochtergesellschaft investiert. Das Registergericht prüft jedoch streng, ob das Stammkapital der Mutter-GmbH zum Zeitpunkt der Anmeldung noch voll werthaltig vorhanden ist.
In dem vom OLG Bremen entschiedenen Fall passierte folgendes:
Die Mutter-GmbH wurde mit 25.000 € Kapital gegründet.
Noch am selben Tag wurde dieses Geld genutzt, um die Tochter-GmbH zu gründen.
Die Tochter-GmbH hatte laut Satzung eigene Gründungskosten zu tragen.
Das Urteil:
Da die Tochter-GmbH ihre eigenen Gründungskosten vom Kapital abziehen durfte, war der Geschäftsanteil, den die Mutter-GmbH hielt, nicht mehr volle 25.000 € wert. Die Bilanz der Mutter wies somit eine Unterdeckung auf. Die Folge: Der Geschäftsführer durfte nicht mehr versichern, dass das Kapital zur „freien Verfügung“ steht – die Eintragung wurde abgelehnt.
Worauf Gründer achten sollten
Um eine Ablehnung durch das Registergericht zu vermeiden, sollten folgende Punkte beachtet werden:
Zeitliche Abfolge: Die Anmeldung der Mutter-GmbH sollte idealerweise vor der Kapitalverwendung für die Tochter erfolgen.
Kapitalpuffer: Es kann sinnvoll sein, ein Agio (einen Aufschlag) in die Kapitalrücklage einzuzahlen, um Gründungskosten abzufedern.
Kostenregelung: Die Satzungen beider Gesellschaften müssen präzise aufeinander abgestimmt sein, um eine Schmälerung des Kapitals zu verhindern.
Bei komplexen Holding-Strukturen ist eine vorausschauende Gestaltung der Gesellschaftsverträge unerlässlich, damit der Gründungsprozess nicht schon am Registergericht scheitert. Hierbei unterstützen wir Sie gerne!