Ob im Status bei WhatsApp, auf Instagram oder als Abzug für die Großeltern: Fotos unserer Kinder sind allgegenwärtig. Doch was im Alltag oft nebensächlich erscheint, berührt juristisch ein hochsensibles Feld – das Recht am eigenen Bild. Wichtig ist, dass hier klare Grenzen zwischen Privatvergnügen und Rechtsverletzung verlaufen.
Das Kind entscheidet mit – je nach Alter
Grundsätzlich steht jedem Kind ein eigenes Persönlichkeitsrecht zu. Das bedeutet: Sobald ein Kind die nötige Reife besitzt (man spricht von Einsichtsfähigkeit), darf es selbst entscheiden, ob ein Foto gemacht oder geteilt wird. Die Erziehungsbefugnis der Eltern endet dort, wo der eigene Wille des Kindes beginnt.
Bei jüngeren Kindern entscheiden zwar die Sorgeberechtigten, doch auch hier muss der Wille des Kindes einbezogen werden. Ein „Nein“ des Kindes sollte also auch rechtlich ernst genommen werden.
Wann ist die Weitergabe von Fotos erlaubt?
Juristisch wird streng zwischen dem rein privaten Bereich und einer Veröffentlichung unterschieden:
Privatbereich: Das Foto auf dem eigenen Smartphone-Hintergrund oder in der eigenen Wohnung ist in der Regel unbedenklich.
Weitergabe an Dritte: Schon das Verschenken von Fotos an Verwandte (z. B. Großeltern) ist streng genommen eine Form der Weitergabe, über die die Berechtigten gemeinsam entscheiden müssen.
Veröffentlichung im Internet: Hier ist besondere Vorsicht geboten. Bei gemeinsamer Sorge müssen sich beide Elternteile einig sein. Ein Elternteil darf nicht eigenmächtig Bilder des Kindes auf öffentlichen Profilen posten, wenn der andere widerspricht.
Ein kurzes Beispiel aus der Praxis
Stellen Sie sich vor, getrenntlebende Eltern teilen sich das Sorgerecht. Die Mutter postet ein Foto des gemeinsamen 6-jährigen Sohnes im Badeurlaub öffentlich auf Facebook. Der Vater ist strikt dagegen. In diesem Fall kann der Vater die Löschung des Bildes verlangen, da eine solche Veröffentlichung keine Angelegenheit des täglichen Lebens ist, sondern die Persönlichkeitsrechte des Kindes dauerhaft beeinträchtigen kann.
Zusammenfassung für Eltern
Einigkeit zählt: Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen beide Eltern der Veröffentlichung zustimmen.
Respekt vor dem Kindeswillen: Äußert das Kind, dass es kein Foto möchte, hat dies Vorrang.
Vorsicht bei Social Media: Das Internet vergisst nicht. Prüfen Sie kritisch, wer das Bild sehen kann.
Bei Streitigkeiten über Bildrechte innerhalb der Familie oder bei Verstößen gegen das Persönlichkeitsrecht Ihres Kindes beraten wir Sie in unserer Kanzlei in Wetzlar gerne zu den nächsten rechtlichen Schritten.