Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei aktuellen Urteilen klargestellt, dass Mehrkosten für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche bei einer noch zu errichtenden Immobilie der Grunderwerbsteuer unterliegen. Dies gilt, wenn ein rechtlicher Zusammenhang zum ursprünglichen Grundstückskaufvertrag besteht. Damit bestätigt der BFH die bisherige Praxis der Finanzverwaltung sowie die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Relevanz für Bauträgerverträge
Besonders betroffen von dieser Regelung sind Bauträgerverträge, bei denen Käufer nicht nur ein Grundstück erwerben, sondern sich gleichzeitig verpflichten, eine darauf zu errichtende Immobilie durch den Verkäufer oder einen von diesem beauftragten Bauunternehmer erstellen zu lassen. Häufig äußern Käufer nach Vertragsabschluss individuelle Wünsche, wie eine gehobenere Ausstattung, Änderungen in der Raumaufteilung oder zusätzliche Baumaßnahmen.
In den vom BFH entschiedenen Fällen war die Verkäuferin sowohl für den Verkauf des Grundstücks als auch für die Errichtung der Immobilie verantwortlich. Nach Beginn der Rohbauarbeiten äußerten die Käufer Änderungswünsche, die zu Mehrkosten führten und vertraglich ausschließlich von der Verkäuferin ausgeführt werden durften. Der BFH entschied, dass diese nachträglichen Sonderwünsche Teil des einheitlichen Erwerbsvorgangs sind und daher ebenfalls der Grunderwerbsteuer unterliegen.
Ausnahme für Hausanschlusskosten
Eine Ausnahme gilt jedoch für Hausanschlusskosten. Diese unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer, wenn sich der Käufer bereits im ursprünglichen Grundstückskaufvertrag zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet hat. In solchen Fällen handelt es sich nicht um eine nachträgliche Vereinbarung, sodass keine zusätzlichen Steuerlasten entstehen.
Finanzielle Auswirkungen beachten
Das Urteil hat weitreichende finanzielle Konsequenzen für Immobilienkäufer. Wer später Sonderwünsche hinzufügt, muss nicht nur mit höheren Baukosten rechnen, sondern auch mit einer erhöhten Grunderwerbsteuer. Diese zusätzlichen Belastungen sollten frühzeitig in die Finanzplanung einbezogen werden.
Tipp: Steuerliche Beratung nutzen
Immobilienkäufer sollten sich rechtzeitig steuerlich beraten lassen, um mögliche Überraschungen zu vermeiden und eine fundierte Kalkulation ihrer Gesamtkosten vorzunehmen. Das aktuelle BFH-Urteil verdeutlicht einmal mehr die Bedeutung einer sorgfältigen Planung bei Bauträgerverträgen.