Zukunftssicherung für die nächste Generation: BGH erlaubt Grundschuld für noch nicht gezeugte Kinder

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer weitreichenden Entscheidung vom 26. Juni 2025 (Az. V ZB 48/24) die Türen für eine langfristige Vermögenssicherung über Generationen hinweg weiter geöffnet. Das Urteil bestätigt, dass es rechtlich zulässig ist, ein Grundpfandrecht, wie beispielsweise eine Grundschuld, zugunsten von Personen im Grundbuch einzutragen, die noch nicht einmal gezeugt sind. Dies ist eine wichtige Nachricht für alle, die ihre Nachlassplanung vorausschauend gestalten möchten.

 

Worum ging es in dem konkreten Fall?

 

Der Entscheidung lag ein interessanter Fall zugrunde: Eine Frau war von ihrer Mutter als Vorerbin eingesetzt worden. Als Nacherben waren ihre zukünftigen Kinder bestimmt.  Um einen Teil des mütterlichen Erbes für diese potenziellen Nacherben zu sichern, ließ die Frau auf ihrem eigenen Grundstück eine Grundschuld in Höhe von 187.000 € eintragen – als Gläubiger wurden ihre (noch nicht existenten) Kinder benannt.  Jahre später wollte die kinderlose Frau diese Grundschuld wieder löschen lassen und versicherte, keine Kinder zu haben. Das Grundbuchamt weigerte sich jedoch.

 

Die Entscheidung des BGH

 

Der BGH hat die Haltung des Grundbuchamtes bestätigt und klargestellt: Eine Person muss noch nicht existieren, um Inhaber eines bedingten Rechts zu sein.  Die Eintragung einer Grundschuld für „nondum concepti“ (noch nicht Gezeugte) ist somit möglich.

Die Richter begründeten dies unter anderem mit folgenden Punkten:

  • Gesetzliche Anerkennung: Das deutsche Erbrecht sieht bereits vor, dass noch nicht gezeugte Personen als Nacherben eingesetzt werden können (§ 2101 BGB).
  • Notwendigkeit der Sicherung: Wenn das Gesetz diesen Personen bereits eine gesicherte Rechtsposition zubilligt, muss es auch Wege geben, diese Position wirksam abzusichern.  Die Grundschuld ist hierfür ein taugliches Mittel.
  • Praktische Umsetzung: Für eventuell notwendige Willenserklärungen aufseiten der noch nicht gezeugten Person kann ein sogenannter Pfleger vom Gericht bestellt werden, der die Interessen vertritt.

Im konkreten Fall konnte die Frau die Grundschuld nicht einfach löschen lassen, da die Möglichkeit, dass sie noch Kinder bekommen könnte (z.B. durch Adoption), nicht ausgeschlossen war. Für eine Löschung wäre die Zustimmung eines für die potenziellen Kinder bestellten Pflegers notwendig gewesen.

 

Was bedeutet das für die Praxis?

 

Diese Entscheidung ist vor allem für die Gestaltung von Testamenten und die vorweggenommene Erbfolge relevant. Wer sicherstellen möchte, dass beispielsweise ein Immobilienvermögen oder ein Geldbetrag für künftige Enkelkinder erhalten bleibt, kann dies nun durch eine Grundschuld zugunsten der „noch ungeborenen Nachkommen“ wirksam absichern. Dies schützt das Vermögen vor dem Zugriff anderer Personen. Gleichzeitig zeigt der Fall, dass eine solche Eintragung eine starke Bindung erzeugt und nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann. Eine sorgfältige notarielle Beratung ist daher unerlässlich.

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