Nutzungsentschädigung  vs.  Unterhalt

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Wann besteht ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung?


Wenn sich Ehegatten trennen und einer in der gemeinsamen oder im Alleineigentum stehenden Ehewohnung verbleibt, stellt sich oft die Frage, ob der ausgezogene Ehepartner eine Nutzungsentschädigung erhält. Während der Trennungszeit kann ein solcher Anspruch gemäß § 1361b BGB bestehen, nach der Scheidung kommt § 745 Abs. 2 BGB zur Anwendung. Entscheidend ist dabei stets eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Billigkeit.

 

Der Einfluss von Unterhaltsansprüchen


Ein Anspruch auf Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt kann den Anspruch auf Nutzungsentschädigung erheblich beeinflussen. In vielen Fällen wird der Wohnwert bereits in die Unterhaltsberechnung einbezogen, sodass ein zusätzlicher Entschädigungsanspruch entfällt.

 

BGH bestätigt unterhaltsrechtliche Relevanz


Mit Urteil vom 27.11.2024 (Az. XII ZB 28/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun klargestellt, dass die Frage der Nutzungsentschädigung nicht isoliert betrachtet werden kann. Die Billigkeitsprüfung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB muss die unterhaltsrechtlichen Verhältnisse berücksichtigen. Ein Ehegatte, der auf Trennungsunterhalt verzichtet hat, um den Wohnvorteil des anderen nicht zu gefährden, kann nicht gleichzeitig zu einer Nutzungsentschädigung verpflichtet werden.

 

Praxisrelevanz: Beratung ist essenziell


Die Entscheidung des BGH bestätigt, dass bei Streitigkeiten um die Ehewohnung sowohl die Nutzung als auch unterhaltsrechtliche Aspekte sorgfältig abgewogen werden müssen. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist daher unerlässlich, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Bei Fragen zur Nutzungsentschädigung und deren Auswirkungen auf Unterhaltsansprüche stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

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