Rücktrittsvorbehalt im Erbvertrag: Schenkungen bleiben angreifbar

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Ein im Erbvertrag vorbehaltenes Rücktrittsrecht nimmt dem Vertragserben sein Rückforderungsrecht nicht. Solange der Erblasser den Rücktritt nicht wirklich erklärt hat, bleibt er an seine erbvertraglichen Verfügungen gebunden – und der eingesetzte Erbe darf darauf vertrauen, ihn zu beerben. Lebzeitige Schenkungen kann er deshalb nach dem Erbfall vom Beschenkten herausverlangen. Das hat der Bundesgerichtshof am 8. Juli 2026 entschieden (Az. IV ZR 256/25).

Der entschiedene Fall

Ein Ehepaar schloss 1969 einen Erbvertrag. Der Überlebende sollte den Nachlass des zuerst Versterbenden nur auf Zeit erhalten, die beiden Kinder danach nachrücken. Auch den Nachlass des Längstlebenden sollten die Kinder erben. In einem Nachtrag von 2015 behielten sich beide Eheleute das Recht vor, vom Erbvertrag zurückzutreten. Zusätzlich durfte der Überlebende seinen eigenen Nachlass später abweichend unter den Kindern verteilen.

Danach übertrug der Vater seiner Tochter zwei Grundstücke und zahlte ihr Geld. Nach seinem Tod wurden Sohn und Tochter Erben. Der Sohn verlangte die Hälfte des Übertragenen heraus. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab: Wer jederzeit zurücktreten könne, dürfe erst recht verschenken.

Warum der BGH das anders sieht

Der IV. Zivilsenat folgte dem nicht. Ein bloßer Vorbehalt schmälert zwar die Aussichten des Vertragserben. Er beseitigt dessen berechtigte Erberwartung aber nicht. Sonst könnte der Erblasser den Erbvertrag durch Schenkungen wirtschaftlich aushöhlen und zugleich alle für ihn günstigen Regelungen behalten. Der Vertragspartner erfährt von solchen Schenkungen häufig nie. Auch die Änderungsbefugnis half der Tochter nicht: Sie erlaubte nach ihrem Wortlaut eine Neuverteilung erst nach dem Tod des Erstversterbenden. Der Fall ging zurück an das Oberlandesgericht. Es prüft nun, ob der Vater den Sohn gezielt benachteiligen wollte.

Was das für Erbverträge bedeutet

Vorbehalte wirken erst, wenn jemand sie ausübt. Genau das bestätigt der BGH – und darauf weisen wir in der Beurkundung regelmäßig hin.

  • Wer sich lebzeitige Schenkungen offenhalten will, braucht eine ausdrückliche Freistellungsklausel. Der Rücktrittsvorbehalt genügt dafür nicht.
  • Änderungsbefugnisse müssen Zeitpunkt und Reichweite klar benennen. Unklare Formulierungen legen Gerichte eng aus.
  • Vor größeren Übertragungen lohnt die Prüfung, ob ein tatsächlich erklärter Rücktritt der sauberere Weg ist.

 

Autorin: Rechtsanwältin und Notarin Anne Uebach, Fachanwältin für Familienrecht – Schwerpunkte Familienrecht, Erbrecht und Notariat.

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