Scheidung im Ausland: Wann deutsche Gerichte zuständig bleiben

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Wer im Ausland lebt oder eine Ehe mit Auslandsbezug führt, sollte wissen: Wird zuerst im Ausland eine Scheidungsklage eingereicht, kann ein später in Deutschland gestellter Scheidungsantrag unzulässig sein – selbst wenn ein Ehegatte Deutscher ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 20.05.2026 (Az. XII ZB 276/25) entschieden.

Der Fall: Ein Ehepaar mit deutscher, italienischer und israelischer Staatsangehörigkeit hatte in der Schweiz geheiratet und dort gelebt. Nach der Trennung reichte der Ehemann am 4. Juli 2023 in Deutschland einen Scheidungsantrag ein; die Zustellung an die Ehefrau in der Schweiz erfolgte jedoch erst am 2. November 2023. Diese hatte bereits am 3. August 2023 – und damit früher – Scheidungsklage in der Schweiz eingereicht. Amtsgericht und Oberlandesgericht wiesen den deutschen Antrag deshalb als unzulässig ab.

Warum die Schweizer Klage Vorrang hatte

Der BGH bestätigte diese Entscheidung. Maßgeblich ist, wann ein Verfahren nach dem jeweiligen ausländischen Verfahrensrecht (lex fori) rechtshängig wird. In der Schweiz tritt die Rechtshängigkeit bereits mit Einreichung der Klage ein – in Deutschland dagegen erst mit Zustellung des Antrags an den anderen Ehegatten. Dadurch war die Schweizer Klage trotz späterer Einreichung des deutschen Antrags zuerst rechtshängig.

Die europäische Brüssel IIb-Verordnung half dem Ehemann nicht weiter: Sie regelt Zuständigkeitskonflikte nur zwischen EU-Mitgliedstaaten, nicht gegenüber Drittstaaten wie der Schweiz.

Praxishinweis

In unserer familienrechtlichen Praxis in Wetzlar sehen wir zunehmend Mandanten mit Auslandsbezug – etwa durch Arbeitsaufenthalte oder binationale Ehen. Wichtig ist:

  • Wer eine Scheidung anstrebt, sollte bei Auslandsbezug so früh wie möglich rechtlich prüfen lassen, welches Land zuständig ist.
  • Die Zustellungsdauer im Ausland kann über die Zuständigkeit entscheiden – eigenes zügiges Handeln reicht allein nicht aus.
  • Bei Drittstaaten (z. B. Schweiz, Vereinigtes Königreich) gilt kein EU-Prioritätsschutz.

Eine frühzeitige anwaltliche Einschätzung verhindert, dass ein deutsches Verfahren wegen anderweitiger Rechtshängigkeit im Ausland scheitert.

Autorin: Rechtsanwältin Andrea Rücker, Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht

 

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