Wer ein Grundstück gegen eine Leibrente überträgt, setzt die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB sofort in Gang. Leibrente und Pflichtteilsergänzung sind damit klar getrennt: Nach Ablauf von zehn Jahren ab Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist die Übertragung nicht mehr ergänzungspflichtig – und zwar auch dann nicht, wenn die Rente durch eine Reallast am übertragenen Grundstück gesichert ist. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. Juni 2026 (Az. IV ZR 141/25) entschieden.
Der Fall: Übergabe 1995, Verzicht 2013
Eine Mutter übertrug ihrem Sohn 1995 vier Grundstücke, darunter ein vermietetes Wohnhaus. Der Sohn verpflichtete sich zu einer monatlichen Leibrente von 1.500 DM, die sich ausdrücklich an den Mieteinnahmen orientierte und durch eine Reallast abgesichert war. 2013 verzichtete die Mutter auf die weitere Rente und ließ die Reallast löschen; 2021 verstarb sie. Die Tochter verlangte als Pflichtteilsberechtigte Wertermittlung. Das OLG Nürnberg hatte ihr noch Recht gegeben, weil die Mutter wirtschaftlich weiter im Genuss der Mieterträge geblieben sei.
Entscheidend ist die Herrschaft, nicht der Zahlungsstrom
Der BGH ist dem entgegengetreten. Maßgeblich ist allein, ob der Übergeber eine eigentümerähnliche Herrschaftsbeziehung behält – wie beim Nießbrauch oder Wohnungsrecht. Eine Leibrente begründet jedoch nur einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch, der unabhängig davon besteht, ob die Mieten steigen, sinken oder ganz ausfallen. Auch die Reallast (§ 1105 BGB) vermittelt keinerlei Nutzungsbefugnis, sondern nur ein Verwertungsrecht. Eine rein wirtschaftliche Betrachtung lehnt der Senat ausdrücklich ab, weil sie die vom Gesetzgeber gewollte Rechtssicherheit untergraben würde.
Leibrente und Pflichtteilsergänzung in der Gestaltungspraxis
In unserer notariellen Praxis werden Übergabeverträge häufig mit einem Bündel von Gegenleistungen ausgestattet. Aus der Entscheidung folgt allerdings eine wichtige Differenzierung:
- Nießbrauch oder Wohnungsrecht: Fristanlauf gehemmt, die Zehnjahresfrist läuft faktisch nicht.
- Leibrente, auch reallastgesichert: Fristanlauf mit Grundbucheintragung.
- Späterer Verzicht auf die Rente: eigenständige Schenkung mit neuer Zehnjahresfrist.
Genau daran ist die Klägerin gescheitert – der Verzicht von 2013 wäre ergänzungspflichtig gewesen, war aber nicht Streitgegenstand. Wer eine Immobilie zu Lebzeiten überträgt und Pflichtteilsansprüche begrenzen will, sollte die Gegenleistungen deshalb bewusst wählen. Zudem gilt: Jede spätere Vertragsänderung kann die Frist neu auslösen.