Ungültige Unterschrift im Testament: OLG München klärt auf

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Ein Testament ist der Ausdruck des letzten Willens und eine der wichtigsten Verfügungen, die ein Mensch treffen kann. Doch damit dieser Wille nach dem Tod auch tatsächlich umgesetzt wird, müssen bestimmte Formvorschriften beachtet werden. Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 05.05.2025 (Az.: 33 Wx 289-24 e) zeigt eindrücklich, wie kleine Formfehler weitreichende Folgen haben können – selbst wenn der Erblasserwille eigentlich klar ist.

 

Der Fall: „Wolkenähnliche“ Linie statt Unterschrift

 

Im konkreten Fall ging es um ein handgeschriebenes Testament. Der Text des Testaments war von der Ehefrau des Erblassers verfasst und von ihr auch ordnungsgemäß unterschrieben worden. Der Erblasser selbst hatte unter dem Testament jedoch keine lesbare Unterschrift, sondern lediglich eine „wolkenähnliche“ Linie angebracht. Nach seinem Tod beantragte die Ehefrau einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte, da sie davon ausging, dass das Testament gültig sei. Die Kinder des Erblassers aus erster Ehe und ein weiteres außereheliches Kind hielten das Testament jedoch für unwirksam und beriefen sich auf die gesetzliche Erbfolge.

Das Nachlassgericht gab den Kindern Recht und wies den Antrag der Ehefrau zurück. Es befand, dass die vom Erblasser verwendete Linie keine wirksame Unterschrift darstelle. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Beschwerde beim OLG München ein. Sie argumentierte, es bestehe kein Zweifel an der Urheberschaft der Linie durch ihren Ehemann.

 

Die Entscheidung des OLG München: Strenge Formvorschriften

 

Das OLG München bestätigte die Ansicht des Nachlassgerichts. Es stellte klar, dass ein eigenhändiges Testament gemäß § 2247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Erblasser nicht nur eigenhändig geschrieben, sondern auch eigenhändig unterschrieben sein muss. Eine Unterschrift erfordere ein Schriftgebilde, das aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehe, auch wenn es nicht lesbar sein müsse. Wichtig sei, dass es sich um einen individuellen Schriftzug handelt, der charakteristische Merkmale aufweist und als Unterschrift eines Namens erkennbar ist. Eine reine Wellenlinie oder eine Zeichnung genüge diesen Anforderungen nicht.

Das Gericht betonte, dass die Formvorschriften für Testamente nicht willkürlich sind. Sie dienen mehreren Zwecken:

  • Sicherstellung der Echtheit: Die Unterschrift soll gewährleisten, dass das Testament tatsächlich vom Erblasser stammt.

  • Abgrenzung des letzten Willens: Die Unterschrift stellt sicher, dass der Erblasser sich den oberhalb stehenden Text zu eigen macht und damit seinen letzten Willen ausdrückt.

  • Schutz vor Übereilung: Die Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterschrift soll den Erblasser vor unüberlegten Entscheidungen schützen und ihm die Bedeutung seiner Verfügung verdeutlichen.

Im vorliegenden Fall fehlte der „Unterschrift“ des Erblassers das Element des Schreibens. Die wolkenähnliche Linie war lediglich eine Zeichnung, die keine Andeutungen von Buchstaben erkennen ließ. Auch wenn die Urheberschaft der Linie unstrittig war, konnte das OLG München auf das gesetzlich zwingende Unterschriftserfordernis nicht verzichten.

 

Was bedeutet das für Sie?

 

Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, bei der Erstellung eines Testaments die gesetzlichen Formvorschriften genau zu beachten. Schon kleine Abweichungen können dazu führen, dass der gesamte letzte Wille unwirksam wird und stattdessen die gesetzliche Erbfolge eintritt. Dies kann zu unerwünschten Ergebnissen und oft auch zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten unter den Angehörigen führen.

 

Um solche Risiken zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen dringend, sich bei der Testamentserstellung rechtlich beraten zu lassen. Ein Notar oder ein auf Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Sie umfassend aufklären und sicherstellen, dass Ihr Testament formgültig ist und Ihr letzter Wille tatsächlich umgesetzt wird.

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