Arrest beim Pflichtteil: Wann der Immobilienverkauf zur Gefahr wird

News Zeitschriften

Verkauft die Erbin die Nachlassimmobilie, rechtfertigt das allein noch keinen dinglichen Arrest zur Sicherung des Pflichtteils. Das Gericht muss stets alle Umstände des Einzelfalls würdigen. Verschweigt die Erbin den Verkauf jedoch gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten, kippt die Bewertung – dann ist der Arrest begründet. Das hat das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 11. Oktober 2024 entschieden (Az. 33 W 1443/24 e).

Der Fall: 400.000 Euro Pflichtteil und ein verschwiegener Notartermin

Ein Pflichtteilsberechtigter forderte rund 400.000 Euro. Die Erbin kündigte im laufenden Verfahren an, sie versuche die Immobilie zu verkaufen und werde danach unverzüglich zahlen. Den notariellen Kaufvertrag schloss sie am 28. Februar 2024. In zwei Schreiben aus dem April erwähnte sie das mit keinem Wort. Erst am 10. Juni – gut zwei Wochen nach dem Arrestbefehl – informierte sie über Verkauf und Geldeingang.

Das Landgericht Kempten hatte da bereits den Arrest in ihr gesamtes Vermögen angeordnet und Forderungen bis 420.000 Euro gepfändet. Daraufhin zahlte die Erbin 520.000 Euro und damit deutlich mehr, als der Arrest erfasste. Die Hauptsache war erledigt; zu klären blieb allein, wer die Kosten trägt.

Vermögen umschichten begründet keinen Arrest

Das Oberlandesgericht legte die Kosten der Erbin auf, weil der Antrag voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Dabei erteilte der Senat einer verbreiteten Auffassung eine Absage: Der bloße Verkauf des einzigen werthaltigen Nachlassgegenstands genügt für einen Arrestgrund nach § 917 ZPO nicht. Fließt ein Gegenwert in das Vermögen der Erbin, liegt lediglich eine Umschichtung vor. Entscheidend war deshalb das Schweigen. Wer einen Verkauf ankündigt, ihn durchführt und wochenlang nicht darüber berichtet, gibt objektiv Anlass zu der Sorge, der Erlös verschwinde.

Arrest und Pflichtteil in der Praxis

  • Pflichtteilsberechtigte sollten jede Ankündigung und jede unbeantwortete Nachfrage schriftlich festhalten. Diese Kette trägt den Antrag, nicht der Verkauf als solcher.
  • Erben sollten Kaufvertrag und Zahlungseingang unaufgefordert offenlegen. Das nimmt dem Arrestantrag die Grundlage.

 

Wer einen Arrest erwägt oder sich gegen einen Arrestbefehl wehren muss, sollte zuerst den vollständigen Schriftwechsel der vergangenen Monate zusammenstellen. Daran entscheidet sich der Fall, nicht am Grundbuch.

Autorin: Rechtsanwältin Andrea Rücker, Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht

wsr-logo