Ein Scheidungsantrag durch den Betreuer eines geschäftsunfähigen Ehegatten beendet das gesetzliche Erbrecht des anderen Ehegatten nur dann, wenn das Betreuungsgericht genau diesen Antrag genehmigt hat. Fehlt die Genehmigung, bleibt der Antrag unwirksam – und der überlebende Ehegatte erbt. So entschied der Bundesgerichtshof am 01.04.2026 (Az. XII ZB 647/24).
Der Fall: Demenz, Pflegeheim, Erbstreit
Der Erblasser heiratete im Januar 2016 erneut; die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aus erster Ehe hatte er zwei Kinder. Im Dezember 2018 brachten diese ihren an mittelgradiger Demenz erkrankten Vater in ein Pflegeheim. Juli 2019 bestellte das Betreuungsgericht wegen Geschäftsunfähigkeit einen Berufsbetreuer, im September 2019 zusätzlich den Sohn – für den Aufgabenbereich „Vertretung im Ehescheidungsverfahren“. Im März 2020 reichte der Sohn den Scheidungsantrag ein. Noch vor der Scheidung starb der Vater. Anschließend stritten Witwe und Kinder um die Erbquoten. Das Nachlassgericht hatte zunächst einen Erbschein zugunsten der beiden Kinder zu je einem Halb erteilt.
Warum der Scheidungsantrag durch den Betreuer ins Leere ging
§ 1933 Satz 1 BGB schließt das Ehegattenerbrecht aus, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt hatte und deren Voraussetzungen vorlagen. Bei einem geschäftsunfähigen Ehegatten muss das Betreuungsgericht dem konkreten Antrag zusätzlich zustimmen (§ 125 Absatz 2 Satz 2 FamFG). Der BGH stellt klar: Der Aufgabenbereich „Vertretung im Ehescheidungsverfahren“ enthält diese Zustimmung nicht, auch nicht stillschweigend. Das Betreuungsgericht entscheidet gesondert. Und es entscheidet erst, nachdem der Betreuer die Wünsche des Betreuten ermittelt und selbst über den Antrag befunden hat. Hier fehlte dieser Beschluss. Die Witwe erbt deshalb neben den Kindern die Hälfte des Nachlasses: ein Viertel als gesetzlicher Erbteil, ein weiteres Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich (§§ 1931, 1371 Absatz 1 BGB).
Scheidungsantrag durch Betreuer: Was Angehörige beachten sollten
Diese Konstellation ist selten. Die Frage dahinter stellt sich dagegen regelmäßig: Was geschieht mit der Vermögensnachfolge, wenn ein Ehegatte nicht mehr selbst entscheiden kann? Der Beschluss zeigt, wie viel an einem einzelnen Gerichtsbeschluss hängt – hier daran, ob der halbe Nachlass an die Witwe oder an die Kinder fällt.
- Über die Genehmigung entscheidet das Betreuungsgericht beim Amtsgericht, für unsere Region also das Amtsgericht Wetzlar. Der Betreuer muss sie ausdrücklich beantragen.
- Im Erbscheinsverfahren lohnt der Blick in die Betreuungsakte: Liegt ein Genehmigungsbeschluss vor?
- Wer die Vermögensnachfolge steuern will, sollte sich nicht auf § 1933 BGB verlassen. Testament oder Erbvertrag wirken zuverlässiger – auch dann, wenn ein Scheidungsverfahren scheitert.
Autorin: Rechtsanwältin Andrea Rücker, Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht