Beim Betreuungsunterhalt im Wechselmodell fragen sich nicht verheiratete Eltern oft, wer hier eigentlich an wen zahlt. Der Bundesgerichtshof hat dazu mit Beschluss vom 18. März 2026 (Az. XII ZB 227/25) eine wichtige Klarstellung getroffen:
Betreuen beide Eltern ihr Kind paritätisch, kann grundsätzlich jedem Elternteil ein Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB zustehen. Gezahlt wird im Ergebnis jedoch nur von demjenigen mit dem höheren unterhaltsrelevanten Einkommen.
Der Fall
Die nicht verheirateten Eltern eines 2021 geborenen Kindes hatten sich getrennt und betreuten das Kind je zur Hälfte. Der Vater war in Vollzeit tätig (bereinigt rund 4.193 € netto), die Mutter, eine Lehrerin, arbeitete in Teilzeit. Sie verlangte Unterhalt nach § 1615 l BGB. Das OLG Koblenz sprach ihr diesen teilweise zu – dagegen wehrte sich der Vater erfolgreich.
Erwerbsobliegenheit nur zur Hälfte
§ 1615 l BGB ist eigentlich auf das klassische Residenzmodell zugeschnitten, bei dem ein Elternteil allein betreut. Den Grundgedanken überträgt der BGH jedoch auf das Wechselmodell: Wer sein Kind nur hälftig betreut, wird auch nur hälftig von der Pflicht zu arbeiten befreit. Daraus folgt:
- Für jeden Elternteil besteht eine Erwerbsobliegenheit von 50 % einer Vollzeitstelle.
- Nur Einkünfte darüber hinaus sind überobligatorisch.
Zwei Ansprüche, die sich gegenüberstehen
Weil beide Seiten betreuen, erleiden auch beide betreuungsbedingte Einkommenseinbußen. Deshalb stehen sich grundsätzlich zwei Ansprüche gegenüber, die miteinander zu verrechnen sind; der Halbteilungsgrundsatz begrenzt das Ergebnis. Allerdings lässt sich nicht pauschal sagen, ob überobligatorische Einkünfte anzurechnen sind – das hängt vom Einzelfall ab (etwa Betreuungsorganisation, Arbeitszeiten oder die Frage, ob freiwillig oder aus wirtschaftlicher Not mehr gearbeitet wird).
Bedeutung für die Praxis
Das OLG hatte übersehen, dass auch der besserverdienende Vater eine betreuungsbedingte Einbuße haben kann, die einen Anspruch der Mutter ausschließt. Somit hob der BGH die Entscheidung auf und verwies zurück. Da das paritätische Wechselmodell in der Beratung stetig zunimmt, sollten beide Elternteile außerdem ihr Einkommen vor und nach der Geburt sauber dokumentieren – dadurch lassen sich spätere Streitigkeiten erheblich entschärfen.
Autorin Rechtsanwältin Andrea Rücker, Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht