Wer seine Kinder über das übliche Maß hinaus betreut, sie aber nicht zu gleichen Teilen versorgt, bleibt grundsätzlich nicht zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet – diese Pflicht trifft weiterhin den anderen Elternteil. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15. April 2026 (XII ZB 415/25) bestätigt. Ein erweiterter Umgang allein verschiebt die Unterhaltspflicht also nicht. Der Zahlbetrag kann sich jedoch in bestimmten Fällen mindern.
Worum ging es?
Ein getrennt lebendes Elternpaar stritt über den Unterhalt für zwei Kinder. Der Vater betreute die Kinder an sechs von vierzehn Tagen eines Zwei-Wochen-Rhythmus – deutlich mehr als beim klassischen Wochenendumgang, aber weniger als die Hälfte. Sein Betreuungsanteil lag bei höchstens 45 Prozent. Er meinte, wegen dieses Umgangs müsse er weniger zahlen. Die Mutter verlangte dennoch den vollen Mindestunterhalt.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH gab der Mutter recht. Maßgeblich waren drei Punkte:
- Kein Wechselmodell: Ein paritätisches Wechselmodell liegt nur vor, wenn beide Eltern das Kind etwa hälftig betreuen. Bei 45 Prozent und acht von vierzehn Übernachtungen bei der Mutter bleibt der Schwerpunkt eindeutig bei ihr.
- Betreuung zählt als Unterhalt: Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der hauptbetreuende Elternteil seine Pflicht durch Pflege und Erziehung. Er muss daneben keinen Geldunterhalt leisten – auch nicht anteilig.
- Erweiterter Umgang ändert das nicht: Der barunterhaltspflichtige Elternteil bleibt allein für den Geldunterhalt verantwortlich, selbst wenn sich sein Umgang einer Mitbetreuung annähert.
Wann der Unterhalt sinken kann
Bei einem erweiterten Umgang lässt der BGH dennoch zwei Korrekturen zu:
- eine Herabstufung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle für Mehrkosten wie zusätzliche Fahrten oder ein zweites Kinderzimmer,
- einen pauschalen Abzug von 10 Prozent (ausnahmsweise bis 15 Prozent) für Naturalleistungen wie Verpflegung, die den anderen Haushalt entlasten.
Wichtig: Beim Mindestunterhalt greifen diese Abzüge nicht, weil das Existenzminimum des Kindes nicht unterschritten werden darf. Im entschiedenen Fall blieb es deshalb beim vollen Mindestunterhalt.
Praxishinweis
In der Beratung begegnet mir häufig die Erwartung, mehr Umgang führe automatisch zu weniger Unterhalt. So einfach ist es nicht. Entscheidend bleibt, wo der Schwerpunkt der Betreuung liegt – und ob sich konkrete Mehrkosten belegen lassen.
Über die Autorin: Rechtsanwältin Andrea Rücker ist Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht bei Wörner Schäfer Rückert in Wetzlar.