Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert. Allerdings ist dieser Beweiswert bei einer Krankschreibung nach Urlaub erschüttert, wenn der Arbeitnehmer mehrere Jahre in Folge unmittelbar im Anschluss an seinen Urlaub für genau eine Woche erkrankt und zuvor erfolglos eine Urlaubsverlängerung verlangt hat. Das hat das Arbeitsgericht Heilbronn am 27.03.2026 (Az. 7 Ca 314/25) entschieden. Die Folge: Der Arbeitnehmer muss seine Erkrankung dann konkret beweisen – gelingt das nicht, entfällt die Entgeltfortzahlung.
Der Fall
Ein Produktionsmitarbeiter wollte seinen genehmigten Urlaub um eine Woche verlängern. Der Arbeitgeber lehnte dies nach interner Prüfung ab. Wenige Stunden vor dem geplanten Schichtbeginn meldete sich der Mitarbeiter krank – ausgerechnet für genau den Zeitraum, den er zuvor als Urlaubsverlängerung beantragt hatte. Bereits im Vorjahr hatte sich derselbe Ablauf wiederholt. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung; das Gericht gab ihm recht.
Wann ist der Beweiswert einer Krankschreibung erschüttert?
Nach § 3 Abs. 1 EFZG hat ein erkrankter Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Krankschreibung (§ 5 EFZG) ist dafür das wichtigste Beweismittel. Dennoch kann der Arbeitgeber ihren Beweiswert erschüttern, wenn er Umstände vorträgt, die ernsthafte Zweifel begründen. Typische Indizien sind:
- Krankmeldung unmittelbar nach abgelehnter Urlaubsverlängerung
- punktgenaue Deckung von „Krankheit“ und gewünschtem freien Zeitraum
- wiederholtes Muster über mehrere Jahre
- Krankmeldung erst kurz vor Schichtbeginn
Ist der Beweiswert erschüttert, lebt die ursprüngliche Beweislast wieder auf (BAG, Urteil v. 08.09.2021 – 5 AZR 149/21). Der Arbeitnehmer muss dann konkret darlegen und nach § 286 ZPO beweisen, welche Beschwerden bestanden und welche Tätigkeit er deshalb nicht ausüben konnte. Eine bloße Diagnose ohne dokumentierten Befund genügt somit häufig nicht.
Praxishinweis
In meiner arbeitsrechtlichen Beratung begegnet mir diese Konstellation regelmäßig – auf beiden Seiten. Arbeitgebern rate ich deshalb, den Ablauf rund um Urlaubsanträge sorgfältig zu dokumentieren. Arbeitnehmer sollten umgekehrt den behandelnden Arzt frühzeitig von der Schweigepflicht entbinden und auf einen aussagekräftigen Befund achten. Außerdem zeigt der Fall: Eine Zeugenaussage des Hausarztes hilft wenig, wenn dieser sich an die Behandlung nicht mehr erinnern kann.
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Brenk, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht.