Enthält ein notarielles Testament eine Pflichtteilsstrafklausel, brauchen die Schlusserben für die Grundbuchberichtigung nicht zwingend einen Erbschein. Das OLG Schleswig hat mit Beschluss vom 13.3.2026 (Az. 2x W 65/25) bestätigt, dass die Nichtgeltendmachung des Pflichtteils auch durch eine einfache Erklärung in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden kann. Das Grundbuchamt darf einen Erbschein erst verlangen, wenn konkrete Zweifel verbleiben.
Der Fall
Ein Ehepaar hatte 1997 ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet: gegenseitige Alleinerbeneinsetzung, die beiden Kinder als Schlusserben, dazu eine Pflichtteilsstrafklausel. Nach dem Tod beider Eltern setzten sich die Kinder vor dem Notar auseinander und erklärten dabei, ihren Pflichtteil nach dem Vater nicht verlangt zu haben. Das Grundbuchamt verlangte dennoch einen Erbschein. Die Beschwerde der Kinder hatte Erfolg.
Was das OLG entschieden hat
Die Strafklausel macht das Erbrecht von einer negativen Tatsache abhängig – nämlich davon, dass der Pflichtteil nicht geltend gemacht wurde. Diese Tatsache muss zwar nachgewiesen werden, jedoch nicht zwingend per Erbschein. Eine einfache Erklärung nach § 29 GBO genügt grundsätzlich; das Grundbuchamt entscheidet in freier Beweiswürdigung.
Ein tragfähiger Nachweis gelingt regelmäßig, wenn:
- alle potenziellen Erben eine entsprechende Erklärung abgeben,
- sie gemeinsam beim Notar erscheinen oder sich wechselseitig erklären,
- und die Form des § 29 GBO gewahrt ist.
Erst wenn trotzdem konkrete Anhaltspunkte für Zweifel bestehen, darf das Amt einen Erbschein fordern (§ 35 Abs. 1 GBO).
Bedeutung für die Praxis
In unserer notariellen Praxis vereinfacht das die Abwicklung erheblich: Das oft mehrwöchige Erbscheinsverfahren entfällt, somit sparen die Beteiligten Zeit und Gebühren. Die Entscheidung liegt zudem auf der Linie des BGH (V ZB 40/24). Auch für hessische Fälle – etwa vor dem OLG Frankfurt – ist diese Tendenz zu beobachten.