Wer nach der Trennung im gemeinsamen Haus bleibt, muss dem ausgezogenen Ehegatten in der Regel eine Nutzungsentschädigung zahlen. Wie hoch sie ausfällt, hängt nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 20. August 2026 (17 UF 78/26) vor allem von zwei Fragen ab: Ist der Scheidungsantrag schon zugestellt? Und wer muss die Kreditraten tragen? Außerdem entfällt die Nutzungsentschädigung, soweit sie nur einen Anspruch auf Trennungsunterhalt erhöhen würde.
Der Fall
Die Eheleute trennten sich im Dezember 2024. Die Ehefrau blieb mit den drei Kindern im gemeinsamen Einfamilienhaus mit rund 190 Quadratmetern. Der Ehemann zahlte die Kreditraten von rund 940 Euro monatlich bis Juni 2025. Danach ließ er die Abbuchungen zurückbuchen und verlangte eine Nutzungsentschädigung.
Nutzungsentschädigung vor und nach dem Scheidungsantrag
Das Gericht unterscheidet zwei Phasen:
- Bis zur Zustellung des Scheidungsantrags darf der verbleibende Ehegatte das Haus für eine mögliche Versöhnung erhalten. Maßgeblich ist deshalb nur, was er für eine angemessene Mietwohnung sparen würde. Dabei zählt auch der Wohnbedarf der Kinder. Das Gericht setzte hierfür 1.000 Euro an.
- Ab Zustellung des Scheidungsantrags zählt dagegen die erzielbare Miete, hier 1.700 Euro.
Wie Kreditraten die Nutzungsentschädigung mindern
Von diesem Wert zieht das Gericht die Kreditraten ab. Sie muss im Verhältnis der Eheleute derjenige tragen, der das Haus allein nutzt. Das gilt selbst dann, wenn er tatsächlich nicht zahlt. Erst den verbleibenden Betrag teilt das Gericht nach den Miteigentumsanteilen.
Ab Juli 2025 fielen die Raten somit der Ehefrau zur Last. Dadurch sank ihr Wohnvorteil, zugleich stieg das verfügbare Einkommen ihres Mannes. Folglich stand ihr rechnerisch Trennungsunterhalt zu, den jede Nutzungsentschädigung weiter erhöht hätte. Deshalb verneinte das Gericht den Anspruch ab Juli 2025 vollständig. Übrig blieben 2.500 Euro für Februar bis Juni 2025. Wie weit Gerichte den Unterhalt in diesem Verfahren prüfen müssen, klärt nun der Bundesgerichtshof.
Worauf Sie achten sollten
- Schriftlich fordern: Im entschiedenen Fall lief die Entschädigung erst ab dem Monat nach dem Anwaltsschreiben.
- Kreditraten klären: Gegenüber der Bank haften beide Eheleute weiter. Wer im Haus bleibt, sollte deshalb früh regeln, wer die Raten zahlt.
- Unterhalt mitrechnen: Nutzungsentschädigung und Unterhalt sind stets gemeinsam zu betrachten.
- Verbindlich regeln: In unserer Beratung empfehlen wir, Nutzung, Kreditraten und Unterhalt in einer notariellen Trennungsvereinbarung festzuhalten. Das erspart ein Verfahren, das in unserer Region vor dem Familiengericht Wetzlar und in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main geführt würde.
Autorin: Rechtsanwältin und Notarin Anne Uebach, Fachanwältin für Familienrecht