Patientenverfügung
Wichtige Informationen und Voraussetzungen
Trotz der rechtlichen Änderungen durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts bleiben die Gründe, eine Patientenverfügung zu erstellen, unverändert. Meistens entstehen sie aus der Sorge vor einer undurchschaubaren Apparatemedizin und der Angst, allein und anonym in einem Krankenhaus sterben zu müssen.
Voraussetzungen der Patientenverfügung, Form und Aufbewahrung
Gemäß § 1827 Abs. 1 BGB gibt es drei Voraussetzungen für eine Patientenverfügung:
- Schriftform der Patientenverfügung
- Einwilligungsfähigkeit
- Volljährigkeit des Verfügenden
1. Schriftform
2. Einwilligungsfähigkeit und Volljährigkeit
Volle Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich, ausreichend
ist die Einwilligungsfähigkeit. Diese natürliche Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit bedeutet, dass der Patient die Art und Schwere seiner möglichen
Erkrankung sowie die Bedeutung und Tragweite ärztlicher Eingriffe oder
Behandlungen verstehen kann, ebenso wie die Folgen einer Verweigerung
medizinischer Maßnahmen oder eines Behandlungsabbruchs.
Leider ist die Erstellung einer Patientenverfügung
Volljährigen vorbehalten. Die Verfügung eines Minderjährigen kann nur im Rahmen
von § 1827 Abs. 2 BGB berücksichtigt werden.
Aufbewahrung der Patientenverfügung
Es muss sichergestellt sein, dass das Original der Patientenverfügung
im Ernstfall auffindbar ist und die behandelnden Ärzte davon Kenntnis haben.
Wenn ein Vorsorgebevollmächtigter die Durchsetzung der Wünsche
übernimmt, muss er wissen, wo die Verfügung aufbewahrt wird.
Es ist ratsam, einen Hinweis auf die Existenz der
Patientenverfügung bei den Ausweispapieren mitzuführen. Das Original sollte bei
den persönlichen Unterlagen sicher verwahrt werden. Kopien können an
Familienangehörige, Freunde, den Hausarzt oder die Heimleitung mit dem Hinweis
übergeben werden, wo das Original zu finden ist. Eine weitere Möglichkeit
besteht darin, die Verfügung im Zentralen Vorsorgeregister der
Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Seit dem 1.1.2023 ist eine isolierte
Registrierung möglich, was eine erfreuliche Neuerung darstellt.
Kontaktieren Sie uns
Bei Fragen zur Erstellung oder Aufbewahrung Ihrer
Patientenverfügung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unsere Notare beraten
Sie umfassend und unterstützen Sie dabei, Ihre Wünsche und Vorstellungen
rechtssicher festzuhalten.
Benjamin Schäfer LL.M.
Anne Uebach
Gute weitergehende Informationen bietet auch die Bundesnotarkammer.