Trennung und Scheidung in Wetzlar

Wer sich scheiden lassen möchte, muss in aller Regel zunächst ein Jahr getrennt leben. Danach stellt eine Anwältin oder ein Anwalt den Scheidungsantrag beim Familiengericht. Lebt die Familie im Raum Wetzlar, ist dafür meist das Amtsgericht Wetzlar zuständig. Wie lange die Scheidung in Wetzlar dauert und was sie kostet, hängt vor allem vom Versorgungsausgleich ab und davon, ob Sie sich über Unterhalt, Kinder und Vermögen einig sind.

Hier finden Sie den Ablauf Schritt für Schritt, von der Trennung bis zum Scheidungstermin, dazu die wichtigsten Folgesachen und unsere Hinweise aus der Praxis.

Schritt 1: Die Trennung

Das Trennungsjahr

Das Familiengericht scheidet eine Ehe, wenn sie gescheitert ist. Das Gesetz vermutet dies, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen. Will nur einer die Scheidung, muss er das Scheitern der Ehe darlegen. Nach drei Jahren Trennung gilt die Ehe in jedem Fall als gescheitert, selbst wenn der andere Ehegatte widerspricht.

Getrennt leben unter einem Dach

Ein Auszug ist nicht zwingend. Sie können auch in der gemeinsamen Wohnung getrennt leben, wenn jeder seinen eigenen Haushalt führt: getrennt schlafen, getrennt essen, getrennt einkaufen und waschen. Gelegentliche Absprachen, etwa wegen der Kinder, schaden nicht.

Unser Praxistipp: Halten Sie das Trennungsdatum schriftlich fest, zum Beispiel in einer kurzen E-Mail an Ihren Ehegatten. Sichern Sie außerdem Kontoauszüge und Depotübersichten zum Trennungszeitpunkt. Beide Ehegatten können später Auskunft über das Vermögen an diesem Tag verlangen. Wie wichtig ein klares Datum ist, zeigt unser Beitrag zum Streit um den Trennungszeitpunkt.

Wer bleibt in der Wohnung?

Einen Anspruch, den anderen aus der Wohnung zu verweisen, gibt es während der Trennung nur, wenn das Zusammenleben eine unbillige Härte wäre, etwa bei Gewalt oder erheblicher Belastung der Kinder. Zieht einer aus, kann er unter Umständen eine Nutzungsentschädigung verlangen. Was dann für die laufenden Kreditraten gilt, erklären wir im Beitrag Nutzungsentschädigung und Kreditraten nach der Trennung.

Ausnahme: die Härtefallscheidung

Ohne Trennungsjahr scheidet das Gericht eine Ehe nur, wenn ihre Fortsetzung für den Antragsteller eine unzumutbare Härte wäre. Die Gerichte sind hier streng. Gewöhnlicher Streit, Untreue oder ein schneller Auszug genügen nicht. In Betracht kommen vor allem Gewalt, ernsthafte Drohungen oder vergleichbar schwere Vorfälle.

Schritt 2: Der Scheidungsantrag

Den Scheidungsantrag kann nur eine Anwältin oder ein Anwalt bei Gericht einreichen. Der andere Ehegatte braucht keinen eigenen Anwalt, wenn er der Scheidung nur zustimmen will. Möchte er eigene Anträge stellen, etwa zum Unterhalt oder Zugewinn, benötigt er jedoch ebenfalls anwaltliche Vertretung. Eine Anwältin kann nicht beide Ehegatten vertreten, weil sie sonst in einen Interessenkonflikt geriete.

Der Antrag enthält unter anderem Angaben zur Eheschließung, zu gemeinsamen Kindern und dazu, ob Sie sich über Sorge, Umgang, Unterhalt und Wohnung schon geeinigt haben. Zuständig ist vorrangig das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Ehegatte mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt. Bei Auslandsbezug gelten Sonderregeln, die wir im Beitrag Scheidung im Ausland erläutern.

Das Gericht fordert zunächst einen Kostenvorschuss an. Erst nach dessen Zahlung stellt es den Antrag dem anderen Ehegatten zu. Dieser Tag ist wichtig: Er ist der Stichtag für den Zugewinnausgleich und beendet die Ehezeit für den Versorgungsausgleich.

Diese Unterlagen sollten Sie mitbringen

  • Heiratsurkunde und gegebenenfalls Geburtsurkunden der Kinder
  • Einkommensnachweise der letzten drei Monate
  • Renteninformationen und Unterlagen zu Betriebsrenten, Riester- oder privaten Rentenversicherungen
  • eine Übersicht über Immobilien, Konten, Depots und Kredite

Schritt 3: Der Versorgungsausgleich

Beim Versorgungsausgleich werden die Rentenanrechte geteilt, die beide Ehegatten während der Ehe erworben haben. Das Gericht führt ihn automatisch durch, ein Antrag ist nicht nötig. Er gehört zwingend zum Scheidungsverfahren.

Ausgeglichen werden insbesondere:

  • Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Beamtenversorgung
  • Betriebsrenten und die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
  • Anrechte in berufsständischen Versorgungswerken
  • private Rentenversicherungen und Riester-Verträge

Kapitallebensversicherungen und Depots fallen nicht darunter, sie spielen gegebenenfalls im Zugewinnausgleich eine Rolle. Die Ehezeit beginnt mit dem Monat der Heirat und endet mit dem Monat vor Zustellung des Scheidungsantrags. In der Regel teilt das Gericht jedes Anrecht beim jeweiligen Versorgungsträger hälftig. Hat die Ehe nicht länger als drei Jahre gedauert, findet der Ausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt.

Beide Ehegatten müssen dafür einen Fragebogen ausfüllen. Unsere Erfahrung zeigt: Je vollständiger dieser von Anfang an ist, desto schneller kommt das Verfahren voran. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung finden Sie in unserem Beitrag zum Versorgungsausgleich bei Riester-Verträgen.

Schritt 4: Der Scheidungstermin

Liegen alle Auskünfte vor, lädt das Familiengericht zum Termin. Beide Ehegatten müssen in der Regel persönlich erscheinen, weil das Gericht sie anhört. Bei einer einvernehmlichen Scheidung dauert der Termin oft nur eine Viertelstunde.

Am Ende verkündet das Gericht einen Beschluss über die Scheidung und den Versorgungsausgleich. Sind beide Ehegatten anwaltlich vertreten, können sie noch im Termin auf Rechtsmittel verzichten. Die Scheidung ist dann sofort rechtskräftig. Andernfalls läuft nach Zustellung des Beschlusses eine Beschwerdefrist von einem Monat. Über Beschwerden entscheidet das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Wie lange dauert eine Scheidung in Wetzlar?

Die Dauer hängt vor allem von drei Faktoren ab:

  • Versorgungsausgleich: Die Auskünfte der Rentenversicherungen und Versorgungsträger brauchen häufig mehrere Monate.
  • Folgesachen: Jeder zusätzliche Streitpunkt, etwa über Unterhalt oder Zugewinn, verlängert das Verfahren. Solche Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor dem Termin bei Gericht vorliegen.
  • Auslastung des Gerichts: Sie unterscheidet sich von Gericht zu Gericht und sogar zwischen einzelnen Abteilungen.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung ohne weitere Streitpunkte rechnen wir erfahrungsgemäß mit etwa sechs bis zwölf Monaten ab Einreichung des Antrags. Wird über Unterhalt oder Vermögen gestritten, kann es deutlich länger dauern.

Was kostet eine Scheidung?

Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach dem sogenannten Verfahrenswert. Für die Scheidung selbst ist dies grundsätzlich das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten. Vorhandenes Vermögen kann den Wert erhöhen. Für den Versorgungsausgleich kommen je Anrecht zehn Prozent dieses Betrags hinzu.

Beispiel: Verdienen beide Ehegatten zusammen 4.000 € netto im Monat, beträgt der Wert für die Scheidung 12.000 €. Haben beide je zwei Rentenanrechte, kommen für den Versorgungsausgleich 4 × 1.200 € = 4.800 € hinzu. Aus dem Gesamtwert von 16.800 € errechnen sich dann die gesetzlichen Gebühren.

In aller Regel trägt jeder Ehegatte seine eigenen Anwaltskosten, die Gerichtskosten teilen sich beide. Bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist, fallen die Anwaltskosten nur einmal an.

Verfahrenskostenhilfe

Wer die Kosten nicht oder nur teilweise aufbringen kann, erhält auf Antrag Verfahrenskostenhilfe. Dafür reichen Sie eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen ein. Je nach Einkommen übernimmt die Staatskasse die Kosten ganz oder Sie zahlen sie in Raten zurück. Verbessert sich Ihre finanzielle Lage, müssen Sie dies dem Gericht mitteilen. Das Gericht kann Ihre Verhältnisse noch bis zu vier Jahre nach Abschluss des Verfahrens überprüfen. Verfügt Ihr Ehegatte über ausreichende Mittel, kann er vorrangig verpflichtet sein, Ihnen einen Vorschuss auf die Verfahrenskosten zu zahlen.

Folgesachen: Was neben der Scheidung zu regeln ist

Von sich aus regelt das Gericht nur den Versorgungsausgleich. Alle weiteren Fragen klären Sie durch eine Einigung oder durch eigene Anträge, über die das Gericht dann zusammen mit der Scheidung entscheidet (sogenannter Scheidungsverbund).

Kindesunterhalt

Lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, zahlt der andere Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Gegenüber minderjährigen Kindern gelten strenge Maßstäbe: Wer den Mindestunterhalt nicht zahlen kann, muss sich intensiv um Arbeit oder einen Nebenverdienst bemühen. Betreuen beide Eltern das Kind zu gleichen Teilen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beide anteilig nach ihrem Einkommen zum Barunterhalt verpflichtet. Was bei erweitertem Umgang gilt, lesen Sie im Beitrag Erweiterter Umgang: Trotzdem voller Kindesunterhalt?

Sorge- und Umgangsrecht

Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt nach Trennung und Scheidung grundsätzlich bestehen. Über Dinge des Alltags entscheidet der Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält. Wichtige Entscheidungen wie Schulwahl, Operationen oder ein Umzug treffen die Eltern weiterhin gemeinsam. Einen gesetzlich festgelegten Umgang alle zwei Wochen gibt es nicht. Die Eltern können den Umgang frei vereinbaren, bis hin zum Wechselmodell. Gelingt keine Einigung, helfen Jugendamt und Erziehungsberatung, zuletzt entscheidet das Familiengericht nach dem Kindeswohl.

Ehegattenunterhalt

Während der Trennung kann der einkommensschwächere Ehegatte Trennungsunterhalt verlangen. Nach der Scheidung gilt dagegen der Grundsatz der Eigenverantwortung. Nachehelicher Unterhalt besteht nur aus bestimmten Gründen, etwa wegen der Betreuung kleiner Kinder, wegen Alters oder Krankheit oder solange keine angemessene Arbeit zu finden ist. Er kann zeitlich begrenzt oder herabgesetzt werden. Die Familiengerichte in Hessen orientieren sich bei der Berechnung an den Unterhaltsgrundsätzen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Wichtig: Auf künftigen Trennungsunterhalt kann man nicht wirksam verzichten.

Zum Unterhalt bei gemeinsamer Betreuung lesen Sie auch Betreuungsunterhalt im Wechselmodell.

Zugewinnausgleich

Ohne Ehevertrag leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass dann alles beiden gehört. Tatsächlich behält jeder sein Vermögen. Bei der Scheidung vergleicht man aber, wie viel Vermögen jeder während der Ehe hinzugewonnen hat. Wer mehr erwirtschaftet hat, muss die Hälfte der Differenz ausgleichen. Erbschaften und Schenkungen während der Ehe zählen dabei nicht zum Zugewinn, wohl aber ihre Wertsteigerung.

In unserer Beratung steht beim Zugewinnausgleich oft das Familienheim im Mittelpunkt. Zusätzliche Fragen entstehen, wenn Eltern oder Schwiegereltern finanziell geholfen haben. Dazu passen unsere Beiträge zur Schwiegerelternschenkung und zum Familienheim-Tausch unter Ehegatten.

Ehewohnung und Haushaltsgegenstände

Nach der Scheidung kann das Gericht die Ehewohnung dem Ehegatten zuweisen, der stärker auf sie angewiesen ist, insbesondere mit Blick auf die Kinder. Gehört die Wohnung allein dem anderen, geht dies nur zur Vermeidung einer unbilligen Härte. Haushaltsgegenstände, die während der Ehe angeschafft wurden, gelten bei der Verteilung als gemeinsames Eigentum. Hier lohnt sich eine Einigung besonders, denn lange Listen über Möbel und Geschirr kosten vor Gericht viel Zeit und Geld.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung

Wer sich über die Folgesachen einigt, spart Zeit, Kosten und Nerven. Eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung kann Unterhalt, Vermögen, Wohnung, Versorgungsausgleich und die Kinder umfassen. Regelungen zum Zugewinn, zum Versorgungsausgleich und zum nachehelichen Unterhalt brauchen vor der Scheidung eine notarielle Urkunde oder einen gerichtlich protokollierten Vergleich. Sonst sind sie unwirksam.

Eine Vereinbarung darf einen Ehegatten nicht einseitig benachteiligen. Gerichte prüfen solche Verträge zweifach: zunächst, ob sie schon beim Abschluss sittenwidrig waren, und dann, ob es bei Scheitern der Ehe unzumutbar wäre, an ihnen festzuhalten. Besonders geschützt sind der Unterhalt wegen Kinderbetreuung und der Versorgungsausgleich.

Anwältin oder Notar: zwei verschiedene Wege

  • Anwaltliche Vertretung: Ihre Anwältin vertritt allein Ihre Interessen und verhandelt die Vereinbarung für Sie. Haben wir Sie in Ihrer Trennung anwaltlich beraten, dürfen die Notare unserer Kanzlei die Vereinbarung nicht beurkunden. Die Beurkundung übernimmt dann ein Notar außerhalb unserer Kanzlei, oder die Einigung wird bei Gericht protokolliert.
  • Notarielle Beurkundung: Sind Sie sich bereits weitgehend einig, können Sie gemeinsam zu einem unserer Notare kommen. Der Notar ist neutral, belehrt beide Ehegatten gleichermaßen und entwirft eine ausgewogene Regelung. Einseitig beraten darf er dabei keinen von Ihnen. Mehr dazu auf unserer Seite zum notariellen Familienrecht.

Häufige Fragen zur Scheidung

Kann ich mich ohne Anwalt scheiden lassen?

Nein. Den Scheidungsantrag muss eine Anwältin oder ein Anwalt stellen. Der andere Ehegatte kann jedoch ohne eigenen Anwalt zustimmen.

Muss ich ausziehen, um das Trennungsjahr zu beginnen?

Nein. Sie können auch in der gemeinsamen Wohnung getrennt leben, wenn jeder seinen eigenen Haushalt führt.

Was passiert mit unserem gemeinsamen Haus?

Gehört das Haus beiden, bleibt es zunächst gemeinsames Eigentum. Möglich sind ein Verkauf, die Übernahme durch einen Ehegatten gegen Ausgleichszahlung oder eine Vermietung. Eine Übertragung unter Ehegatten muss notariell beurkundet werden. Kommt keine Einigung zustande, droht als letzter Schritt die Teilungsversteigerung.

Wann sollte ich anwaltlichen Rat einholen?

Am besten schon, bevor Sie sich trennen oder ausziehen. Dann lassen sich Fehler bei Unterhalt, Kreditraten und Vermögen vermeiden, die später nur schwer zu korrigieren sind.

Beratung zur Scheidung in Wetzlar

Eine Trennung ist belastend genug. Wir nehmen uns Zeit für Ihre Fragen, schätzen Kosten und Dauer realistisch ein und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren, außergerichtlich wie vor dem Familiengericht. Weitere Informationen zu unseren Leistungen finden Sie auf unserer Seite zum Familienrecht.

Autorin: Rechtsanwältin Andrea Rücker, Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht. Zum Profil von Andrea Rücker

wsr-logo